...und ohne klaren Widerspruch des ADAC, gelingt den Versicherern eine neue Masche, Leistungen zu kürzen. In diesem Fall: reduziertes Schmerzensgeld nach Unfall ohne getragene und per Gesetz (zum Glück noch) nicht definierte oder vorgeschriebene Bekleidungstücke. So ein vom ADAC zitiertes OLG Düsseldorf - Urteil, das hoffentlich nicht rechtskräftig wird.
Achtung: ich will hier kein Thema pro oder contra Schutzkleidung eröffen. Es geht darum, dass hier ein Einstieg versucht wird, uns vorzuschreiben, was wir anzuziehen haben - zum Wohl der entsprechenden Industrie und der Versicherungen. Dagegen sollte man sich wehren. Wenn das jemand freiwillig macht ist das seine/ihre Sache und nicht zu beanstanden.
Ich habe Zweifel am Bestand dieses Urteils, weil es eben nicht vorgeschrieben ist, Schutzkleidung zu tragen und weil es keine verbindlichen Normen für Schutzkleidung gibt. Somit kann es nicht rechtens sein, Schutzkleidung zur Voraussetzung für die Bemessung von Leistungen zu machen. Auch aus der "Schadenminderungspflicht" in den Obliegenheiten der AVB lässt sich das nicht ableiten, weil es dort um das Verhalten nach Beginn eines Unfalles geht.
editiert von: Alabama, 20.08.2009, 12:08 Uhr