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Merkblatt abgelaufener TÜV (Stand: 05.04.2016)

  • dominik-ruf
  • 5. April 2016 um 18:54
  • dominik-ruf
    Gast
    • 5. April 2016 um 18:54
    • #1

    Zum Start in die neue Motorradsaison (zumindest für die meisten Fahrer mit Saisonkennzeichen) gebe ich Euch hier ein paar Tipps zum Thema abgelaufener TÜV, wie die aktuellen Bußgeldsätze sind und ob oder inwieweit Ihr dann evtl. noch mit Eurem Motorrad fahren dürft. Hier nun zunächst die aktuellen Bußgeldsätze; bei 15,00 € wird üblicherweise zunächst nur eine Verwarnung erteilt; wenn Ihr dann gleich bezahlt, fallen die üblichen Gebühren (zurzeit idR 28,50 €) nicht an. Untersuchungstermin überschritten: um mehr als 2 bis zu 4 Monate: 15,00 € Bußgeld (keine Punkte) um mehr als 4 bis zu 8 Monate: 25,00 € Bußgeld (keine Punkte) um mehr als 8 Monate: 60,00 € Bußgeld, 1 Punkt Für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, ist in § 10 IV Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt, ob oder inwieweit Ihr diese noch durchführen dürft. Hier zunächst der wörtliche Gesetzestext, unten folgt dann die „Übersetzung“: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Heißt also: Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig: Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere zur Anbringung der Stempelplakette zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürft Ihr nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen. Die Fahrzeugpapiere müsst Ihr dabeihaben. Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss Euch hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder Ihr habt eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, dabei, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürft Ihr mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Also im Zweifel lieber nochmals ausdrücklich bei Eurer Kfz-Haftpflichtversicherung nachfragen, ob eine solche Fahrt erfasst ist, da Fahrten ohne Versicherungsschutz strafbar sind (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz). Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigt Ihr ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel, wenn Ihr beabsichtigt, ein Fahrzeug zu kaufen. DLzG RA Dominik Ruf P.S.: hier geht es zu meinem Blog zum Motorradfahrerrecht: http://l.facebook.com/l.php?u=http%3…719J4QTuGBe&s=1

  • duplex
    Gast
    • 17. Juli 2016 um 16:11
    • #2

    Vielleicht kann man einzelne Punkte für alle Betroffenen noch etwas konkretisieren: 1.) Angenommen ein bereits zugelassenes Motorrad hat ein Saisonkennzeichen 04 -11 und eine TÜV-Plakette bis 01/2017. Wenn nun witterungs- oder sonstwie bedingt die erste Fahrt im Jahr 2017 z. B. am 10.05.2017 zwecks Hauptuntersuchung zum TÜV, GTÜ o. ä. stattfindet, wäre diese Fahrt dann legal? Falls nein, wie müßte man sich verhalten, damit alles auch in Verbindung mit der Saisonzulassung legal abgewickelt werden kann? Darf der TÜV ungeachtet der durch das Saisonkennzeichen bedingten "Stilllegung" ab einem bestimmten Zeitpunkt trotzdem erhöhte Prüfgebühren verlangen? 2.) Angenommen man hat eine TÜV-Plakette bis 08/2017. Wann ist der erst Tag, an dem die Bedingung "Untersuchungstermin um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten" erfüllt ist? Wäre das der 01.11.2017? Sind in der nicht strafbewehrten Zeit (also hier vom 01.09. - 31.10.2017) andere Konsequenzen, z. B. seitens der Versicherungen im Falle eines Unfalls zu befürchten? Vielen Dank und DLzG Matthias

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