Zum Start in die neue Motorradsaison (zumindest für die meisten Fahrer mit Saisonkennzeichen) gebe ich Euch hier ein paar Tipps zum Thema abgelaufener TÜV, wie die aktuellen Bußgeldsätze sind und ob oder inwieweit Ihr dann evtl. noch mit Eurem Motorrad fahren dürft. Hier nun zunächst die aktuellen Bußgeldsätze; bei 15,00 € wird üblicherweise zunächst nur eine Verwarnung erteilt; wenn Ihr dann gleich bezahlt, fallen die üblichen Gebühren (zurzeit idR 28,50 €) nicht an. Untersuchungstermin überschritten: um mehr als 2 bis zu 4 Monate: 15,00 € Bußgeld (keine Punkte) um mehr als 4 bis zu 8 Monate: 25,00 € Bußgeld (keine Punkte) um mehr als 8 Monate: 60,00 € Bußgeld, 1 Punkt Für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, ist in § 10 IV Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt, ob oder inwieweit Ihr diese noch durchführen dürft. Hier zunächst der wörtliche Gesetzestext, unten folgt dann die „Übersetzung“: Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Heißt also: Fahrten mit ungestempelten, also entsiegelten oder noch nicht gesiegelten Kennzeichen sind unter bestimmten Bedingungen zulässig: Die Fahrten müssen im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere zur Anbringung der Stempelplakette zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürft Ihr nur innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks ausführen. Die Fahrten müssen auf direktem Weg, ohne jeden Umweg, erfolgen. Die Fahrzeugpapiere müsst Ihr dabeihaben. Die Fahrten müssen von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sein. Bei Fahrten im Vorfeld einer Neuzulassung oder einer Wiederzulassung muss Euch hierzu entweder eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) zugeteilt sein oder Ihr habt eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung, auch als Doppelkarte oder Deckungskarte bekannt, dabei, auf der der vorgedruckte Zusatz: "Gilt auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung" nicht gestrichen sein darf. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürft Ihr mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bundesweit bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Also im Zweifel lieber nochmals ausdrücklich bei Eurer Kfz-Haftpflichtversicherung nachfragen, ob eine solche Fahrt erfasst ist, da Fahrten ohne Versicherungsschutz strafbar sind (§ 6 Pflichtversicherungsgesetz). Für alle anderen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum benötigt Ihr ein Kurzzeitkennzeichen oder ein "Rotes Kennzeichen" des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt. Dazu zählen auch Fahrten zur Werkstatt, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen. Ebenfalls gilt dies für Probefahrten, zum Beispiel, wenn Ihr beabsichtigt, ein Fahrzeug zu kaufen. DLzG RA Dominik Ruf P.S.: hier geht es zu meinem Blog zum Motorradfahrerrecht: http://l.facebook.com/l.php?u=http%3…719J4QTuGBe&s=1
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