Tach zusammen! :-? Abblendlicht, Fernlicht, Nebelscheinwerfer, 1 oder 2, links oder recht, oder doch beide wenn mitte nicht mit brennt, H4, H3, H7, man qualmt mir der Kopf. OK alle drei Scheinwerfer auf Fernlicht darf nicht, sondern nur die beiden äusseren und der Hauptscheinwerfer bleibt dann im "Abblendlicht-Modus". Soweit ist klar. Nebelscheinwerfer brauch/will ich nicht. Erübrigt sich also! Die Zusatzscheinwerfer auf Standlicht (als quasi Begrenzungsleuchten) betreiben, während im Hauptscheinwerfer Abblendlicht leuchtet, sollte auch genemigt werden. Sieht jedoch aller wahrscheinlichkeit nach Panne aus. Ergo in allen Scheinwerfer gleichzeitig Abblendlicht und die Zusatzscheinwerfer zu zweit Fernlicht während Haupt auf Abblendlicht bleibt. Ja , so will ich's haben. 8-) 8-) 8-) Nur ob und wie bekomme ich das durch'n TÜV ???? :-? Also bin ich in die weiten Tiefen des I-Net abgetaucht, auf der Suche nach Antworten auf diese Frage. Aber nachdem ich die letzten Tage das I-net ergebnislos danch durchforstet habe, dacht ich mir, "Frag doch einfach mal die Netties! Die können dir sicherlich helfen" Gedacht getan, also frag ich euch hiermit. Wer kann mir weiterhelfen??
? Zusatzscheinwerfer ? wie TÜV gerecht
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Gelöschter Benutzer -
21. April 2006 um 12:02
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Au weia. Tue uns bitte den Gefallen und stell hier kein Bild rein, wennste damit fertig bist
Ich würde zunächst mal hier http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo.php reinschauen. So ab §§49a. Wat da drinne steht, dat geht.
editiert von: TKuehn, 21.04.2006, 12:26 Uhr -
Hi Stefan, also Nebelscheinwerfer gingen. Fern- oder Abblendlicht geht meines Wissens nach nicht als Zusatzscheinwerfer re/li... Bei Wunderlich steht zu den Scheinwerfern, die auf dem Sturbügel zusätzlich montiert werden können, folgendes : Gesetzliche Bestimmungen: Nebelscheinwerfer sind als Zusatzscheinwerfer an unseren Sturzbügeln erlaubt. Die Fernscheinwerfer sind hierzulande nicht zulässig (können jedoch mit den Abdeckkappen am Fahrzeug verbleiben). Ein verständnisvoller TÜV-Prüfer kann Ihnen diese dennoch eintragen. Also solltest du VORHER erst einmal einen freundlichen, dir wohlgesonnenen TüV-Prüfer finden.... 8-) :roll:
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Erstmal Danke für eure Bemühungen, @TKuehn: Hab ich bereits. Soweit ich das richtig gelesen habe, werden dort Zusatzscheinwerfer als Abblendlicht gar nicht erwähnt. (Oder ich hab's überlesen) Dort steht nur
Zitat§ 50 (2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder - auch mit Beiwagen - mit einem Scheinwerfer.
"Müssen" steht da nicht "dürfen nur", was ja heisst das generell auch mehr erlaubt sind, wenn in anderen § nichts gegenteiliges steht. Frei nachdem Motto: Was nicht verboten ist, ist erlaubt!!
@JoMCIce:
Da bist du leider nur halb richtig informiert.
Laut STVZO dürfen Krafträder mit einem Zusätzlichen Nebel- und einem Fernscheinwerfer ausgerüstet werden.
Aber auf Tante Louises Seite steht unter Tipps+Trickg-> ....Moment mal.... die haben die Seite heute geändert!!!! :-O
Ich habe den alten Text hier ausgedruckt vor mir liegen. Jetzt verweisen (Link) sie direkt zum TÜV.
Also dort stand sinngemäss , das nach EG-Richtlinie (nur die finde ich nicht im Netz) auch zwei Fernscheinwerfer erlaubt sind.
Wobei dann wie eingangs schon beschrieben nur das Fernlicht der ZUsatzscheinwerfer angeklammt sein darf.
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Kommt mir jetzt bitte nicht mit sowas wie, "Frag doch einfach den TÜV Onkel!"
Bin ich selber auch schon darauf gekommen, nur wenn der Nö sagt muss ich das so hinnehmen,
wenn ich mich nicht vorher schlau mache
und kann nicht wirklich richtig Nachhaken stellen!
editiert von: Sage, 21.04.2006, 15:27 Uhr -
hallo Sage..... vieleicht hilft dir das ja ein wenig weiter....http://www.tuevtipps.tk/ gruss rita

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Hi Sage.. Hier mal die derzeit gültige EWG Richtline die als Zulassungsvorraussetzung auch hier in D bestand hat Anbauten Zusatzscheinwerfer 93/92/EWG Richtlinie Zusatzlampen am Motorrad 1993L0092 — DE — 23.11.1993 — 000.001 — 45 6.7. Nebelscheinwerfer 6.7.1. Anzahl: einer oder zwei. 6.7.2. Anbauschema: keine besonderen Vorschriften. 6.7.3. Anordnung 6.7.3.1. In der Breite: Ein Nebelscheinwerfer darf über, unter oder neben einer anderen vorderen Leuchte angebaut sein. Sind diese Leuchten übereinander angeordnet, muß der Bezugspunkt des Nebelscheinwerfers in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen; sind diese Leuchten nebeneinander angeordnet, müssen ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. Ein mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebauter Nebelscheinwerfer muß so angebaut sein, daß sein Bezugspunkt in der Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt. Zwei Nebelscheinwerfer, von denen einer oder beide mit einer anderen vorderen Leuchte ineinandergebaut sind, müssen so angebaut sein, daß ihre Bezugspunkte symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs liegen. 6.7.3.2. In der Höhe: mindestens 250 mm über dem Boden. Kein Punkt der leuchtenfen Fläche darf über dem höchsten Punkt der leuchtenden Fläche des Scheinwerfers für Abblendlicht liegen. 6.7.3.3. In Längsrichtung: vorn am Fahrzeug. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das abgestrahlte Licht den Fahrer weder unmittelbar noch mittelbar über die Rückspiegel und/oder sonstige spiegelnde Flächendes Fahrzeugs stört. 6.7.4. Geometrische Sichtbarkeit Sie wird durch die Winkel α und β bestimmt, wie sie in Abschnitt A.10 des Anhangs I definiert sind: α = 5º nach oben und nach unten; β = 45º nach links und nach rechts mit Ausnahme einer seitlich angeordneten Leuchte, bei der der Winkel nach innen β = 10º betragenmuß. 6.7.5. Ausrichtung: nach vorn. Der Nebelscheinwerfer darf die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen. 6.7.6. Zusammenbau mit den anderen vorderen Leuchten ist zulässig. 6.7.7. Kombination mit einer anderen vorderen Leuchte ist nicht zulässig. 6.7.8. Ineinanderbau mit einem Scheinwerfer für Fernlicht und einer Begrenzungsleuchte ist zulässig. 6.7.9. Elektrische Schaltung Der Nebelscheinwerfer muß unabhängig vom Scheinwerfer für Fernlicht oder dem Scheinwerfer für Abblendlicht ein- und ausgeschaltet werden können. 6.7.10. Einschaltkontrolle: wahlfrei. Grüne nichtblinkende Kontrolleuchte. 6.7.11. Sonstige Vorschriften: keine. Das mitnehmen zum Tüv, falls es Schwierigkeiten geben sollte: § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten. Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten (1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer * . Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerferlampe nicht mehr als 1 lx beträgt * widerspricht dem EU-Recht 92/93/EWG siehe 92-92-EWG Ergo...In D darfst du haben: Du darfst nach 93/92 EWG u. § 52 StVZO 2 Nebelscheinwerfer haben, die nicht über dem Abblendlicht angebracht sein dürfen, mind. 250mm über der Fahrbahn sind und nicht mehr als 250mm von der Fahrzeuglängsmittelachse entfernt sind. Gemäß 93/92EWG und §50 StVZO darfst du am Krad nur 2 Fernscheinwerfer haben. Dabei ist zu beachten, dass der Abstand der leuchtenden Fläche nicht größer als 200mm ist.Ebenso dürfen sie nicht über dem Hauptlicht (Abblendlicht) montiert sein. Hier aber noch was ganz OFFIZIELLES mit Bundesweiter Gültigkeit: http://www.tuev-sued.de/uploads/images…66405/1_112.PDF
editiert von: McFly, 21.04.2006, 20:15 Uhr -
Wow, das nenn ich ausführlich!!! :-O
Erstmal vielen Dank!!
Ich werde wohl eine Weile brauchen um mich da durch zu kämpfen. 
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Tach zusammen! :-? Abblendlicht, Fernlicht, Nebelscheinwerfer, 1 oder 2, links oder recht, oder doch beide wenn mitte nicht mit brennt, H4, H3, H7, man qualmt mir der Kopf. OK alle drei Scheinwerfer auf Fernlicht darf nicht, sondern nur die beiden äusseren und der Hauptscheinwerfer bleibt dann im "Abblendlicht-Modus". Soweit ist klar. Nebelscheinwerfer brauch/will ich nicht. Erübrigt sich also! Die Zusatzscheinwerfer auf Standlicht (als quasi Begrenzungsleuchten) betreiben, während im Hauptscheinwerfer Abblendlicht leuchtet, sollte auch genemigt werden. Sieht jedoch aller wahrscheinlichkeit nach Panne aus. Ergo in allen Scheinwerfer gleichzeitig Abblendlicht und die Zusatzscheinwerfer zu zweit Fernlicht während Haupt auf Abblendlicht bleibt. Ja , so will ich's haben. 8-) 8-) 8-) Nur ob und wie bekomme ich das durch'n TÜV ???? :-? Also bin ich in die weiten Tiefen des I-Net abgetaucht, auf der Suche nach Antworten auf diese Frage. Aber nachdem ich die letzten Tage das I-net ergebnislos danch durchforstet habe, dacht ich mir, "Frag doch einfach mal die Netties! Die können dir sicherlich helfen" Gedacht getan, also frag ich euch hiermit. Wer kann mir weiterhelfen??
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Zitat von 93/92/EWG
6.2. Scheinwerfer für Abblendlicht 6.2.1. Anzahl: einer oder zwei.
OK meine Idee is mit 3 Abblendlichtern ist hiermit (vorerst) gestorben.

editiert von: Sage, 21.04.2006, 21:10 Uhr
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