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Juristischer Sprachwirrwarr: Garantie/ Gewährleistung

  • Gelöschter Benutzer
  • 25. Juni 2005 um 22:14
  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 22:14
    • #1

    Juristischer Sprachwirrwarr: Garantie und/oder Gewährleistung? Die das Produkt begleitenden Dokumente enthalten nicht nur Informationen zum Produkt – der Hersteller nutzt sie häufig zugleich als Medium für „Garantien“ oder ähnlich rechtsverbindliche Erklärungen. Leider entsteht dabei nicht selten ein juristischer Sprachwirrwarr aus den Begriffen „Garantie“ und „Gewährleistung“. Die klare Begriffsverwendung ist jedoch erforderlich – ansonsten besteht die Gefahr des Gesetzeskonfliktes. Daher in aller Kürze einige Hintergrundinformationen: Gesetzliche Grundlagen Bis zur sogenannten Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 gab es zur Garantie keine gesetzlichen Regelungen. Nun enthält § 443 BGB eine allgemeine Regelung, die einen Grundsatz deutlich herausstreicht. Die Garantie und die gesetzliche Gewährleistung sind strikt zu unterscheiden. Gesonderte Regelungen zur Garantie bestehen darüber hinaus im Verbrauchsgüterkauf, § 477 BGB. Die Garantie bildet einen Vertrag neben dem eigentlichen Kaufvertrag, aus dem grundsätzlich auch andere Rechte folgen, als die kaufrechtliche Mängelgewährleistung vorsieht. § 443 BGB beschreibt dies wie folgt: (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Mit anderen Worten: Die Garantieerklärung bindet denjenigen, der die Erklärung abgibt. Geschieht dies durch den Hersteller, steht dieser dem Käufer neben dem Verkäufer zur Verfügung. Der Gegenstand der Garantie, z.B. eine bestimmte Produkteigenschaft wie die wahrscheinliche Laufleistung, muss in der Garantieerklärung festgelegt sein. Die Rechte aus der Garantie sind in den Garantiebedingungen festzulegen. Diese sind gesondert von den Rechten aus dem Kaufvertrag zu behandeln. Die Garantie sollte eine Geltungsdauer enthalten. Dabei sieht § 443 Abs. 2 BGB eine Beweislastumkehr vor, d.h., bei einem während der Garantiezeit auftretenden Mangel wird vermutet, dass dieser auch zur Inanspruchnahme der Leistungen aus der Garantie berechtigt. Verbrauchsgütergarantie In § 477 sind inhaltliche Anforderungen an Garantien im Verbrauchsgüterbereich wie folgt formuliert: (1) Eine Garantie (§ 442) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten: 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. Abfassung der Garantie § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt einen ausdrücklichen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers. Der Gesetzestext verlangt ferner eine einfache und verständliche Abfassung der Garantie. Sie muss deutlich zum Ausdruck bringen, in welchem Umfang der Käufer über die ihm gesetzlich zustehenden Rechte hinaus Rechte aus der Garantie herleiten kann. Darüber hinaus hat die Garantie Angaben zur Art und Weise ihrer Geltendmachung zu enthalten. Zu dieser Anforderung einige Beispiele: Der Hersteller garantiert: ,,Diese Produkte werden Sie jahrelang nutzen können. Ihnen steht jederzeit ein Umtauschrecht zu." Die jahrelange Nutzung darf von den meisten Produkten ohnehin erwartet werden und entspricht den Anforderungen, die die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften an die Produktbeschaffenheit stellen. Das Recht zum Umtausch ist zwar ein gesetzliches Recht in Form des Rechts auf Nachbesserung. Es fehlt jedoch hier der Hinweis auf die Möglichkeit der Wandlung bzw. Minderung. Dem Verbraucher ist so in keiner Weise nachvollziehbar, in welcher Weise die Garantie über die ihm gesetzlich zustehenden Rechte hinausgeht. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Verbraucher gemäß § 477 Abs. 2 BGB die schriftliche Fixierung der Garantie oder die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften Datenträger verlangen kann. Dies soll auch ermöglichen, dass sich die Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über die Einzelheiten der Garantie informieren können. Dies kann beispielsweise folgende praktische Konsequenz haben: Hat der Hersteller seine Garantie bisher dem Verbraucher ausführlich nur in der Umverpackung seines Produkts dargestellt, so muss er jetzt beim Verkäufer ein Exemplar seiner Garantieerklärung bereithalten, damit dieses im Zweifelsfall dem Kunden in Schriftform zur Verfügung gestellt werden kann. Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 477 BGB Eine von § 477 BGB abweichende inhaltliche Gestaltung der Garantie wird vom Gesetzentwurf als Maßnahme der irreführenden Werbung angesehen. Dies hat konkret zur Folge, dass derjenige, der die Garantie einsetzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dabei sind auch Verbraucherverbände legitimiert, gegen diese Form der irreführenden Werbung vorzugehen. § 477 Abs. 3 BGB stellt dazu klar, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben durch § 477 Abs. 1 BGB nicht die Wirksamkeit der Garantie berührt. Dies hat folgenden Hintergrund: Mit der Folge der Unwirksamkeit würde sich der Hersteller der rechtlichen Verpflichtung aus der Garantie entziehen können, was genau der Intention des Gesetzgebers - rechtliche Verbindlichkeit von Garantien - widerspricht. Beispielsfall Zur Verdeutlichung von Garantie und Gewährleistung noch ein Beispiel: Der Hersteller eines PKW gibt in dem Handbuch folgende Erklärung: „Wir garantieren, dass die verwendeten Bezugsstoffe während des Gebrauchs über fünf Jahre nicht ausbleichen, dies allerdings nur, wenn die von uns empfohlenen Pflegemittel Verwendung finden. Im Garantiefall tauschen wir die Bezugsstoffe aus.“ Käufer K stellt nach einem Jahr ein deutliches Ausbleichen fest und wendet sich direkt an den Hersteller. Rechtlich gesehen ist nun folgende Situation eingetreten: Zunächst könnte K versuchen, Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen. Diese richten sich aber immer gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner, d.h. hier das Autohaus. Diese Ansprüche setzen weiter voraus, dass K nachweist, die Bezugsstoffe hätten bereits von Anfang an einen Fehler gehabt, weil sie von vornherein nicht lichtbeständig seien. Die Lichtbeständigkeit müsste auch vertraglich geschuldet sein z. B. weil sich im Werbeprospekt eine Aussage zur Lichtbeständigkeit findet. Gelingt es K, den Mangel darzulegen und zu beweisen, könnte er Nachbesserung z.B. den Austausch der Polster verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche wie Minderung oder gar Rücktritt erscheinen unwahrscheinlich, da die Nachbesserung hier zum Erfolg führt und K auch nicht unangemessen benachteiligt. Einfacher geht es hier aber mit der Garantie. Anspruchsgegner ist der Hersteller. Der Anspruch richtet sich allein auf den Austausch. Während der Garantiezeit – hier fünf Jahr – gilt die Vermutung, dass ein Garantiefall vorliegt (§ 443 Abs. 2 BGB). Wollte der Hersteller der Garantie nicht Folge leisten, müsste er K nachweisen, dass er z. B. die Polster falsch gepflegt hat. http://www.tanner.de [...] /abz_4_04_garantieundgewaehrleistung.html

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 22:14
    • #2

    Juristischer Sprachwirrwarr: Garantie und/oder Gewährleistung? Die das Produkt begleitenden Dokumente enthalten nicht nur Informationen zum Produkt – der Hersteller nutzt sie häufig zugleich als Medium für „Garantien“ oder ähnlich rechtsverbindliche Erklärungen. Leider entsteht dabei nicht selten ein juristischer Sprachwirrwarr aus den Begriffen „Garantie“ und „Gewährleistung“. Die klare Begriffsverwendung ist jedoch erforderlich – ansonsten besteht die Gefahr des Gesetzeskonfliktes. Daher in aller Kürze einige Hintergrundinformationen: Gesetzliche Grundlagen Bis zur sogenannten Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 gab es zur Garantie keine gesetzlichen Regelungen. Nun enthält § 443 BGB eine allgemeine Regelung, die einen Grundsatz deutlich herausstreicht. Die Garantie und die gesetzliche Gewährleistung sind strikt zu unterscheiden. Gesonderte Regelungen zur Garantie bestehen darüber hinaus im Verbrauchsgüterkauf, § 477 BGB. Die Garantie bildet einen Vertrag neben dem eigentlichen Kaufvertrag, aus dem grundsätzlich auch andere Rechte folgen, als die kaufrechtliche Mängelgewährleistung vorsieht. § 443 BGB beschreibt dies wie folgt: (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Mit anderen Worten: Die Garantieerklärung bindet denjenigen, der die Erklärung abgibt. Geschieht dies durch den Hersteller, steht dieser dem Käufer neben dem Verkäufer zur Verfügung. Der Gegenstand der Garantie, z.B. eine bestimmte Produkteigenschaft wie die wahrscheinliche Laufleistung, muss in der Garantieerklärung festgelegt sein. Die Rechte aus der Garantie sind in den Garantiebedingungen festzulegen. Diese sind gesondert von den Rechten aus dem Kaufvertrag zu behandeln. Die Garantie sollte eine Geltungsdauer enthalten. Dabei sieht § 443 Abs. 2 BGB eine Beweislastumkehr vor, d.h., bei einem während der Garantiezeit auftretenden Mangel wird vermutet, dass dieser auch zur Inanspruchnahme der Leistungen aus der Garantie berechtigt. Verbrauchsgütergarantie In § 477 sind inhaltliche Anforderungen an Garantien im Verbrauchsgüterbereich wie folgt formuliert: (1) Eine Garantie (§ 442) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten: 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. Abfassung der Garantie § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt einen ausdrücklichen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers. Der Gesetzestext verlangt ferner eine einfache und verständliche Abfassung der Garantie. Sie muss deutlich zum Ausdruck bringen, in welchem Umfang der Käufer über die ihm gesetzlich zustehenden Rechte hinaus Rechte aus der Garantie herleiten kann. Darüber hinaus hat die Garantie Angaben zur Art und Weise ihrer Geltendmachung zu enthalten. Zu dieser Anforderung einige Beispiele: Der Hersteller garantiert: ,,Diese Produkte werden Sie jahrelang nutzen können. Ihnen steht jederzeit ein Umtauschrecht zu." Die jahrelange Nutzung darf von den meisten Produkten ohnehin erwartet werden und entspricht den Anforderungen, die die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften an die Produktbeschaffenheit stellen. Das Recht zum Umtausch ist zwar ein gesetzliches Recht in Form des Rechts auf Nachbesserung. Es fehlt jedoch hier der Hinweis auf die Möglichkeit der Wandlung bzw. Minderung. Dem Verbraucher ist so in keiner Weise nachvollziehbar, in welcher Weise die Garantie über die ihm gesetzlich zustehenden Rechte hinausgeht. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Verbraucher gemäß § 477 Abs. 2 BGB die schriftliche Fixierung der Garantie oder die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften Datenträger verlangen kann. Dies soll auch ermöglichen, dass sich die Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über die Einzelheiten der Garantie informieren können. Dies kann beispielsweise folgende praktische Konsequenz haben: Hat der Hersteller seine Garantie bisher dem Verbraucher ausführlich nur in der Umverpackung seines Produkts dargestellt, so muss er jetzt beim Verkäufer ein Exemplar seiner Garantieerklärung bereithalten, damit dieses im Zweifelsfall dem Kunden in Schriftform zur Verfügung gestellt werden kann. Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 477 BGB Eine von § 477 BGB abweichende inhaltliche Gestaltung der Garantie wird vom Gesetzentwurf als Maßnahme der irreführenden Werbung angesehen. Dies hat konkret zur Folge, dass derjenige, der die Garantie einsetzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dabei sind auch Verbraucherverbände legitimiert, gegen diese Form der irreführenden Werbung vorzugehen. § 477 Abs. 3 BGB stellt dazu klar, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben durch § 477 Abs. 1 BGB nicht die Wirksamkeit der Garantie berührt. Dies hat folgenden Hintergrund: Mit der Folge der Unwirksamkeit würde sich der Hersteller der rechtlichen Verpflichtung aus der Garantie entziehen können, was genau der Intention des Gesetzgebers - rechtliche Verbindlichkeit von Garantien - widerspricht. Beispielsfall Zur Verdeutlichung von Garantie und Gewährleistung noch ein Beispiel: Der Hersteller eines PKW gibt in dem Handbuch folgende Erklärung: „Wir garantieren, dass die verwendeten Bezugsstoffe während des Gebrauchs über fünf Jahre nicht ausbleichen, dies allerdings nur, wenn die von uns empfohlenen Pflegemittel Verwendung finden. Im Garantiefall tauschen wir die Bezugsstoffe aus.“ Käufer K stellt nach einem Jahr ein deutliches Ausbleichen fest und wendet sich direkt an den Hersteller. Rechtlich gesehen ist nun folgende Situation eingetreten: Zunächst könnte K versuchen, Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen. Diese richten sich aber immer gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner, d.h. hier das Autohaus. Diese Ansprüche setzen weiter voraus, dass K nachweist, die Bezugsstoffe hätten bereits von Anfang an einen Fehler gehabt, weil sie von vornherein nicht lichtbeständig seien. Die Lichtbeständigkeit müsste auch vertraglich geschuldet sein z. B. weil sich im Werbeprospekt eine Aussage zur Lichtbeständigkeit findet. Gelingt es K, den Mangel darzulegen und zu beweisen, könnte er Nachbesserung z.B. den Austausch der Polster verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche wie Minderung oder gar Rücktritt erscheinen unwahrscheinlich, da die Nachbesserung hier zum Erfolg führt und K auch nicht unangemessen benachteiligt. Einfacher geht es hier aber mit der Garantie. Anspruchsgegner ist der Hersteller. Der Anspruch richtet sich allein auf den Austausch. Während der Garantiezeit – hier fünf Jahr – gilt die Vermutung, dass ein Garantiefall vorliegt (§ 443 Abs. 2 BGB). Wollte der Hersteller der Garantie nicht Folge leisten, müsste er K nachweisen, dass er z. B. die Polster falsch gepflegt hat. http://www.tanner.de [...] /abz_4_04_garantieundgewaehrleistung.html

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 22:25
    • #3

    Schön, schön, gibt's das dann auch in gebundener Form? :shock: LG Udo

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