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  4. Motorradzubehör, Schrauber- und Technikecke, TÜV, Polizei & Co

Frontfender vorne (Schutzblech

  • spezi
  • 13. Februar 2004 um 10:54
  • spezi
    Gast
    • 13. Februar 2004 um 10:54
    • #1

    Antwort auf @EasyRider1903-2003: Hi, hierzu gibt es z.Zt. wohl keine bindende Vorschrift, da "unsere" StVZO und europäische Regelungen nicht konform sind...deshalb hier ein paar Infos zum Thema. Am besten fragst mal beim TÜV oder bei Dekra jemanden, was der meint... Aus : http://home.t-online.de/home/nappo-/tu…ubt/erlaubt.htm Nach der §36aStVZO besteht eine hinreichende Abdeckung der Räder aus: - Vorderradabdeckung: am vorderen Ende bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderachse, am hinteren Ende bis mindesten 15cm über der Horizontalen durch die Vorderachse (Ausnahme: wenn das Schutzblech an den Auspuffkrümmern oder an der Verkleidung “reiben” würde.). - Hinterradabdeckung: bis mindestens 15cm über die Horizontale durch die Hinterradachse. Die Maße gelten bei abgebocktem und unbelastetem Fahrzeug. Laut EG-Betriebserlaubnis ist lediglich eine ausreichende Abdeckung vonnöten(Auslegungssache). Auch nachträglich gekürzte Hinterradabdeckungen bei Motorrädern ohne EG-Betriebserlaubniss sind in der Regel kein Problem: Es kann lediglich (je nach Laune des Prüfers) passieren, dass im TÜV-Prüfbericht als leichter Mängel “unzureichende Hinterradabdeckung” drinsteht. Da sich die Prüfer intern immer noch an den alten Richtlinien orientieren. Aber das Fahrzeug ist StVzo zugelassen und darf nicht aufgrund dessen von übereifrigen Polizisten stillgelegt werden. ----------------------- Aus : http://www.ilosee.de/Download/An-%20und%20Umbau.htm Schutzbleche In §36a der StVZO ist erwähnt, daß die Räder mit "hinreichend wirkenden Abdeckungen" versehen sein müssen: Das vordere Ende der Abdeckung am Vorderrad muß bis mindestens zur Senkrechten durch die Vorderradachse reichen, das hintere Ende darf nicht höher als 15 cm über der Horizontalen durch die Radachse liegen. Bei letzterem Punkt werden allerdings bereits Abweichungen toleriert (beispielsweise bei Modellen mit Vollverkleidungen), sollte der hintere Teil der Vorderradabdeckung beim Einfedern eventuell mit Teilen der Auspuffanlage oder der Vollverkleidung in Berührung kommen. Außerdem wirkt die um den Motor herumgezogene Vollverkleidung als Abdeckung im Sinne der StVZO. Am Hinterrad muß die Abdeckung nach vorn wie nach hinten bis mindestens 15 cm über die Horizontale durch die Radachse reichen. Die angegebenen Maße gelten bei abgebocktem und unbelasteten Fahrzeug. Es sind Mindestmaße, Abdeckungen dürfen also durchaus weiter nach unten (beim Vorderrad auch weiter nach vorne)reichen, um besseren Spritzschutz bieten zu können. Die Abdeckungen müssen nicht unbedingt der Breite der Reifen entsprechen, sondern nur so breit sein, um die Lauffläche des Reifens auf der Fahrbahn abzudecken. Es ist auch unerheblich, ob die Abdeckungen beispielsweise aus GFK, Leichtmetall- oder Stahlblech hergestellt sind. Bei Kunststoffteilen muß ein Nachweis über Splitterverhalten vorliegen. ------------------------------------------- Und hier noch aus : http://www.msroyalbavarians.de/Bikerinfos.htm Wenns um die Hinterradabdeckung (auf Deutsch auch Schutzblech genannt) geht, gehen die Meinungen über die Ausführung bei TÜV/Dekra und Mopped-Schraubern ziemlich heftig auseinander. Die einen würden hinten ab liebsten alles zu machen, die anderen alles weg lassen. Meine persönliche Meinung: wer braucht einen 250´er Hinterreifen ?? In Deutschland gibts sooo geile Kurven, die sollten vernünftig gefahren werden .... Aber wie gesagt, daß ist meine Meinung. Nun zum eigentlichen Thema, keiner weiß so recht was nun erlaubt und vor allem eintragbar ist. Fangen wir historisch und mit Generellem an: Die StVZO (ab damit ins Klo...) sagt unter § 36a: Die Räder müssen mit einer hinreichend wirksamen Abdeckung versehen sein. Hmmm..... eine sehr schwammige Aussage, aber es wäre ja nicht Deutschland, wenn es da keine Durchführungsverordnung gäbe und da erscheint dann: 150mm maximale Höhe des Schutzbleches über der Radmitte. Und das nicht nur für hinten sondern das gilt auch für das Vorderrad, aber der "Anfang" des Bleches muß erst ab dem Scheitelpunkt beginnen. Aber die Lauffläche des Reifens muß einen !! Sonnenschutz !! erhalten. Ich glaube ich spinne, wie soll das gehen, wenn des Blech erst ab dem Scheitelpunkt beginnen muß. Aber das ist eben typisch Deutsch. Da wir aber in der EU leben, gibt es evtl. dort eine brauchbarere Gesetzgebung und die finden wir unter der Richtlinie 92/61/EWG die seit 1.1.94 in Kraft ist. In dieser ist eine Tabelle (Anhang 1) enthalten, die vereinbart, welche eigenen staatlichen Vorschriften in welchen Bereichen noch gelten. Aber das hat hier im Land wohl noch keiner mit bekommen, oder sie wollen es nicht wissen. Am interessantesten wird es unter § 4 Abs. 1: .... die Mitgliedsstaaten dürfen daher keinesfalls die Einhaltung von Vorschriften für Bauteile und Merkmale, die nicht im Anh 1 mit "ER" gekennzeichnet sind,...verlangen. Hinweis: Radabdeckung (§36a Abs.1 StVZO) kann deshalb nicht mehr verlangt werden. Oha, da schau her. Das ist schon nicht schlecht, aber es wird noch besser. Die EWG Richtlinie 78/549/EWG hat da noch 150mm zu bieten (die kenn wir ja schon), sagt aber ausdrücklich, daß diese nur für Fzg. der Klasse M1 (Kfz. mit 4 Rädern) und min. 4 Sitzen gilt. Ätsch, rein gefallen ihr TÜV´ler, denn sogar Schmutzfänger brauchen nur Anhänger und vierrädrige Transportkarossen. Es gab dann die Richtlinie 2002/24/EG die unsere 92/61/EWG für null und nichtig erklärte, aber nur, weil mit der neuen alle anderen zusammen gefaßt wurden. Leider gilt die Bestimmung, daß für Erstzulassungen vor Anwendung der 91/62 die alte und neue Regelung nicht gilt. Noch was typisch bürokratisches: im §19 StVZO steht, daß die Einzelrichtlinien des Anhang 1 der 91/62 oder deren Nachfolger alternativ angewandt werden können. Siehe auch : http://www.airklaus.de/BMW_C1/Verkehr…ml#RadAbdeckung Es ist und bleibt konfus..... -- Grüsse von der nettesten "Sendeanstalt" aus Hessen : JoMcIce *Toll ! Das hab wirklich ICH geschrieben ;-)*

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 13. Februar 2004 um 15:16
    • #2

    Hi, kann mir einer verraten wie lang muß, oder wie kurz darf das Schutzblech vorne sein? Wollte es etwas kürzen und dabei seine vorm beibehalten. Gibt es Richtlinien dafür? Bikergruß Karl-Heinz FFM

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 13. Februar 2004 um 15:16
    • #3

    Hi, kann mir einer verraten wie lang muß, oder wie kurz darf das Schutzblech vorne sein? Wollte es etwas kürzen und dabei seine vorm beibehalten. Gibt es Richtlinien dafür? Bikergruß Karl-Heinz FFM

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 13. Februar 2004 um 15:16
    • #4

    >Hi Danke nochmals für die ausführliche Aufklärung: Bikergruss Karl-Heinz FFM

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