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Fahrtenbuch nach §31a StVZO

  • bogseradv
  • 18. Dezember 2015 um 12:00
  • bogseradv
    Gast
    • 18. Dezember 2015 um 12:00
    • #1

    Vorab zur Klarstellung : mir ist bewußt, dass dies kein Juristenforum ist und alle Antworten und Hinweise keine juristische Beratung oder dergleichen darstellen. Es geht mir lediglich darum, Erfahrungen und Kenntnisse der Forumsgemeinschaft zu nutzen. Leider wurde mir im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitskontrolle die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuches erteilt. In einem nach § 31a StVZO zu führenden Fahrtenbuch stehen ja wesentlich anderen/weniger Angaben als in einen "steuerlichen" Fahrtenbuch. Da ich kein passendes Fahrtenbuch im Handel finde, habe ich mir eins per Excel selbsterstellt. Das ist natürlich eine lose Blattsammlung. Erste Frage : Ist das zulässig und wird anerkannt oder gibt es irgendwo einen amtliches Fahrtenbuchvordruck. Zweite Frage: Lt. § 31a StVZO ist für jede einzelne Fahrt ein Eintrag erforderlich. Was muß ich unter dem Begriff "einzelne" Fahrt verstehen. Beispiel : ich fahre zum einkaufen, halte mich dort 2 Stunden auf und fahre dann zurück. Ist das 1 Fahrt (Hin- und Rückfahrt) oder sind das 2 Fahrten ? Anderes Beispiel : Ich mache eine Motorradtour über mehrere Tage mit diversen Pausen/Übernachtungen etc. Reicht es dann wenn ich die Abfahrt als Beginn und die Rückkehr als Ende der Fahrt dokumentiere? Für den Sinn des Fahrtenbuches , nämlich die Feststellung wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt hat, würde dies ja ausreichen. Außerdem legt ja die geforderte Angabe von Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Fahrt nahe, dass sich eine "Fahrt" durchaus über mehrere Tage erstrecken kann. (es sei denn , dass damit nur Fahrten über Mitternacht genauer definiert werden sollen) . Und um die Erbsenzählerei auf die Spitze zu treiben : Wenn die "einzelne" Fahrt per Definition jede Inbetriebnahme des Fahrzeuges meint, wie definiere ich dann den Unterschied zwischen Fahrtbeendigung und einer Fahrtunterbrechung? Reicht das abstellen des Motors und abziehen des Zündschlüssels um es als Ende der Fahrt zu bezeichnen? Oder gibt es einen Zeitraum in dem die Wiederinbetriebnahme des Motor als Fahrtunterbrechung zu werten ist, die dann nicht zu einem neuen Eintrag verpflichtet. Daraus abgeleitet ergibt sich die Frage wie unmittelbar nach abstellen des Motors muß ich die Beendigung der Fahrt dokumentieren? Denn wenn ich sie dokumentiert habe, würde jede weitere Fahrt am selben Tag natürlich einen Neueintrag erforderlich machen.

  • Kawabiker
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    • 18. Dezember 2015 um 12:33
    • #2

    Das kann man so und so auslegen, als Fahrt versteht man aber eigentlich die Zeit zwischen Motor starten und Motor abstellen. Dementsprechend müsstest du eigentlich sogar einen Eintrag fürs tanken machen. Ein Fahrtenbuch ist ja auch ein bisschen "erzieherische Maßnahme". Sie werden es dir also nicht so leicht machen, sonst wär es ja keine Strafe.... :wacko: Mir ist übrigens niemand bekannt, der sonst ein Fahrtenbuch führen musste... Was da wohl passiert ist?! :wacko:

  • sentinel
    Gast
    • 18. Dezember 2015 um 13:55
    • #3

    Hey, da musst du ja schon einiges angestellt haben wenn man dir die Auflage macht ein Fahrtenbuch zuführen. Fahrtenbücher bekommt man bei jeder guten Buchhandlung oder bei einem Verkersverlag. Ist doch klar im Paragraphen definiert, d.h.es " jede einzelne Fahrt " d.h. du fährst von zu Hause zum Bäcker,( 1.Fahrt ) vom Bäcker wieder nach Hause ( 2.Fahrt ) damit hättest du zwei Einzelfahrten und somit zwei Eintragungen im Fahrtenbuch. Fahrtunterbrechung wäre z.b. eine Pause auf dem Weg zzm Bäcker

  • daryl
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    • 18. Dezember 2015 um 16:38
    • #4

    Wie ist ein Fahrtenbuch zu führen? Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/fahrtenbuch/ Zitat: "Die Anordnung zum Führen von einem Fahrtenbuch stellt Betroffene vor die Frage: Wie soll ich es führen? Paragraph 31a der StVZO definiert jedoch, was der Inhalt vom Fahrtenbuch sein muss: Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt 1. vor deren Beginn a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und 2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. (Quelle: § 31a Abs. 2 StVZO) Das Kfz-Fahrtenbuch muss also diejenigen Daten enthalten. Dabei ist es egal, welches Format das Fahrtenbuch besitzt. Im Schreibwarenhandel finden Sie bereits schon vorgedruckte Fahrtenbücher. Das Fahrtenbuch kann also nach folgendem Muster geführt werden: DatumUhrzeitKennzeichenName, VornameAnschriftUnterschrift1. Juni 201514.32 - 15.21B-SP 12Mustermann, AlexanderMusterstraße 12, 12345 Musterstadt5. Juni 20159.46 - 16.48B-SP 12Musterfrau, JohannaBeispielstraße 12, 12345 Musterstadt Das Muster vom Fahrtenbuch muss jedoch nicht übernommen werden. Es gibt keine konkreten Anforderungen an ein Fahrtenbuch. Die einzige Regelung ist, dass die zuvor genannten Daten im Fahrtenbuch genannt werden. Anforderungen dürfen nicht sein, dass der Kilometerstand oder andere Dinge vermerkt sein müssen. Auch der Abfahrts- und Zielort sind nicht notwendig einzutragen.. " Mit googelndem Gruss, Daniela

  • bogseradv
    Gast
    • 18. Dezember 2015 um 17:03
    • #5

    Sorry, habe ich mich wirklich so unverständlich ausgedrückt oder lesen die Leute nur die Überschrift und schreiben dann schon munter drauf los. Die Frage war nicht : wie führe ich ein Fahrtenbuch und was muß alles darin stehen. Und auch die Aussage ein passendes Fahrtenbuch bekommt man überall, zeugt davon, dass der Ratgeber meine Ausführungen nur überflogen hat. Nur zu Erklärung : die im Handel erhältlichen "normalen" Fahrtenbücher basieren alle (zumindest habe ich, wie oben bereits erwähnt, noch kein anderes gefunden) auf dem steuerlichen Nachweis einer Fahrt und beinhalten eben völlig andere Angaben wie nach § 31 a StVZO. Und zur Frage wie schnell man zu einem Fahrtenbuch kommen kann, verweise ich auf die diversen Veröffentlichungen im Netz. Dort kann man nachlesen, dass bereits ein einziger Verstoß, der mangels Ermittlung des Fahrzeugführers nicht weiterverfolgt werden kann, ausreicht um diesen Verwaltungsakt (eben keine Strafe) anzuordnen. Wäre für mich also hilfreicher, wenn meine Fragen konkret beantwortet werden könnten.

  • haaner_uwe
    Gast
    • 18. Dezember 2015 um 17:48
    • #6

    frag doch einfach mal bei deiner Rennleitung nach ;) die sollten es wissen.. oder google dich selber durch.. 475922 in dem Link von daryl steht alles drin (wenn du ihn ganz durchliest)

  • sentinel
    Gast
    • 19. Dezember 2015 um 17:14
    • #7

    Kannst ein Fahrtenbuch nehmen welches du überall kaufen kannst um eine Auflage zum führen eines Fahrtenbuchs zu bekommen muss man schon sehr schnell gewesen sein oder man ist öfters auffällig gewesen. Das Straßenverkehrsamt macht das mit sichereheit nicht bei einer einmaligen Überschreitung nur weil der Fahrzeugführer nicht ermittelbar ist ..entweder deutlich viel zu schnell oder es ist öfters mit dem Fzg. zuschnell gefahren worden und es lies sich nie ein Fzg.Führer ermitteln

  • bogseradv
    Gast
    • 20. Dezember 2015 um 01:20
    • #8

    Bevor noch mehr Unwissenheit darüber, wann man ein Fahrtenbuch zugeteilt bekommt, verbreitet wird guckst du : http://www.anwalt.de/rechtstipps/fa…ren_067467.html Da steht u.a. , dass bereits ein erstmaliger Verstoß ausreicht, wenn er denn mit mind. einem Punkt in Flensburg geahndet worden wäre. Hier konkret : 122 km/h auf einer Landstraße . Und nein , man kann nicht das "normale" Fahrtenbuch dafür nehmen, da vollkommen andere Daten festzuhalten sind. Da geht es nämlich um die steuerliche Betrachtung . Wer das nicht glaubt, kann sich durch einen Blick in das Gesetz § 31a StVZO davon überzeugen. Natürlich nur, wenn er weis, was in einem Fahrtenbuch fürs Finanzamt überhaupt steht. http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31a.html

  • Paul17
    Gast
    • 20. Dezember 2015 um 13:10
    • #9

    Wenn du das ganze einfach umgehen willst, dann verkaufe dein Fahrzeug,(für eine bestimmte Zeit) zB. an deine Oma, und damit ist die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen erloschen, da diese Maßnahme Personenbezogen und nicht übertragbar ist. Fertig

  • TDI-Killer
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    • 22. Dezember 2015 um 13:45
    • #10

    Moin, schau mal nach einem GPS Tracker. z.B. Track-your-truck etc. Die führen direkt ein elektronisches Fahrtenbuch mit. Fahrer, Kennzeichen etc lassen sich vorab eintragen, jede Fahrt wird dokumentiert. Das kann man ausdrucken, unterschreiben und als Buch abheften. Sollte jede Anordnung übererfüllen. ansonsten sagt doch 31a alles: ) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt 1. vor deren Beginn a)Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, b)amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, c)Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und 2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Was da nicht steht (Fahrtenbuch nach §xyz,abs36 /cde ..) steht da nicht. Einzig: im Verwaltungsakt wird noch explicit auf irgendeine Rechtsnorm hingewiesen. Aber das Schriftstück dürftest Du ja irgendwo eingerahmt an der Wand hängen haben.. Ciao,Marcus PS.: wenn Du ein ganz netter Mensch bist: schreib eine Fahrt nach Deinen Vorstellungen auf , direkt zum entsprechenden Sachbearbeiter, leg ihm das mit der Bitte zur Bestätigung , das alles Ok ist auf den Tisch, erkläre ihm, das Du natürlich alles in Deiner Macht stehende tun möchtest um weitestgehend zu kooperieren.. Und wenn Du gerade arbeitslos und gelangweilt bist machst Du das einmal im Monat, Woche... :wacko: ..der kann einen Verwaltungsakt auch durch einen neuen VA aufheben...

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