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Blitzermarathon-Tipps Teil III

  • dominik-ruf
  • 30. Juni 2015 um 17:18
  • dominik-ruf
    Gast
    • 30. Juni 2015 um 17:18
    • #1

    Heute kommt der dritte und letzte Teil meiner kleinen Serie; u.a. mit Tipps zum immer wieder gerne nachgefragten Dauerbrenner Verjährung. Bevor ich dazu komme, möchte ich aber noch ein paar Anmerkungen zum letzten Artikel machen. Wie bereits ausgeführt gibt es für sogenannte Ersttäter einer Sonderregelung, was den Beginn des Fahrverbots betrifft: Sollte in dem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet worden sein, gilt Folgendes: das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt. Für Ersttäter gibt es die Ausnahme, dass der Antritt des Fahrverbots um bis zu 4 Monate nach hinten geschoben werden kann. Es ist, denke ich, ganz hilfreich, auch zu wissen, wann man denn noch als Ersttäter gilt. Dies ist in § 25 II a StVG geregelt: Sinngemäß steht da, dass man als Ersttäter gilt, wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot verhängt worden ist und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt worden ist. Wenn Ihr da leider nicht mehr reinfallt, also keine Ersttäter mehr seid, dann gilt Folgendes: Das Fahrverbot gilt dann schon automatisch ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Durch Einlegung des Einspruchs besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot hinauszuschieben; dies macht Sinn, wenn man es z.B. in eine günstige Zeit legen will wie den Urlaub (insbesondere bei Berufskraftfahrern). Wenn Ihr keinen Einspruch einlegt gilt es aber bereits 2 Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Danach würdet Ihr Euch wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen; wäre dann eine ganze Schippe schlimmer als nur die bisherige Verkehrsordnungswidrigkeit. Das gilt seit kurzem übrigens auch für ausländische EU-Führerscheine. Auch diese können nun beschlagnahmt werden. Ich möchte noch auf eine weitere Sonderregelung zum Fahrverbot hinweisen: Ein Fahrverbot kann auch verhängt werden, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs schon einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung nochmals eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht (§ 4 II BKatV). Nun, wie anfangs angekündigt, zur Verjährung: Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG – also z.B. bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß – drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. Diese 3-Monatsfrist ist relativ bekannt. Was hierbei aber zu beachten ist: es gibt verschiedene Unterbrechungstatbestände der Verfolgungsverjährung. Ein häufiges Beispiel: bereits die erste Vernehmung des Betroffenen führt zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Was bedeutet dies? Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Es ist somit in jedem einzelnen Fall gründlich zu überprüfen, ob ein Unterbrechungstatbestand vorliegt, d.h. Ihr solltet Euch nicht zu früh über eine Verjährung freuen, da es noch diverse Hintertürchen gibt. Zum Schluss noch ein paar Hinweis zur Rechtsbeschwerde: In bestimmten Fällen ist gegen das Urteil oder den Beschluss eines Amtsgerichts in einer Verkehrsordnungswidrigkeitssache das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig. Zwei häufige Beispiele hierzu: 1. Gegen den Betroffenen wird eine Geldbuße von mehr als 250,00 € festgesetzt. 2. Gegen den Betroffenen wird ein Fahrverbot verhängt. Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt nur eine Woche. Diese Wochenfrist beginnt bei einem Beschluss stets mit der Zustellung. Bei einem Urteil kommt es darauf an, ob es in Anwesenheit des Beschwerdeführers (also desjenigen, der die Rechtsbeschwerde einlegt) ergangen ist oder nicht. Wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung anwesend gewesen ist, beginnt die Frist grundsätzlich mit der Verkündung des Urteils. Tipp: Verkehrsrechtsschutzversicherung ohne Selbstbeteiligung abschließen, damit es sich bei fragwürdigen Vorwürfen auch wirtschaftlich lohnt, den Kampf aufzunehmen. DLzG RA Dominik Ruf PS: So sieht ein Auto aus, wenn man sich nicht an die Verkehrsregeln hält; gestern gefunden auf dem Regensburger Gerichtsparkplatz; wer erkennt, was das mal war? PPS.: Hier geht es zu meinem Blog, auf dem Ihr weitere Artikel zum Motorradfahrerrecht findet: http://www.motorradfahrerrecht.de/

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