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Beiträge von mmueller

  • ABE zum Ausdrucken????

    • mmueller
    • 25. September 2008 um 18:33
    Zitat von Truden-Treiber

    Irgendwie habt Ihr da beide recht ;)

    Du aber nicht ;) Leider purzeln wieder alle möglichen Begriffe durcheinander und jeder wird allenfalls halb richtig verwandt. Für die genannten Bauteile gibt es eine Matrix, in der der "Normalfall" jeweils aufgeführt ist (keine Teilegenehmigung notwendig/Teilegenehmigung notwendig ohne Anbauabnahme/Teilegenehmigung notwendig mit Anbauabnahme/unzulässig)

    Zitat von Truden-Treiber

    Natürlich braucht man für diese Teile eine Abnahme durch den TÜV. Für Teile mit Allgemeiner Betriebs-Erlaubnis bzw. E-Nummer hat der Hersteller diese Abnahme exemplarisch beim TÜV machen lassen um dann eben eine E-Nummer bzw. ABE vergeben zu dürfen.

    VORSICHT! Der undedarfte Leser könnte daraus schließen, daß bei vorliegen einer ABE eine Änderungsabnahme nie erforderlich sei. Dem ist NICHT so. Nur EG-Typgenehmigte Teile benötigen keine Änderungsabnahme.

    Zitat von Truden-Treiber

    Dass man eine "Anbaukontrolle" bräuchte, wäre mir aber auch neu. Dafür steht sicher in der Bastelanleitung bzw. der ABE, dass die Sicherheits-relevanten Teile nur von "Fachpersonal" angebaut werden dürfen... :D Ausnahme sind vermutlich Änderungen, die in der Zulassungs-Bescheinigung eingetragen werden müssen, weil sich die Angaben dadurch ändern. Also z.B. Leistungs-Veränderung, Mono-Posto-Umbau etc.

    Quasi alle Änderungsabnahmen sind in die Fz-Papiere zu übernehmen. Die meisten erst bei nächster Befassung mit den Fz-Papieren, manche (i. d. R. Änderungen die Auswirkung auf Leistung/Steuer/Fahrerlaubnis haben) sind sofort zu übernehmen. Gruß, Markus

  • Fahren mit Mängelbescheinigung?

    • mmueller
    • 3. Juli 2008 um 21:52

    Hallo! Also zu dem Problem: TÜV abgelaufen, erhebliche Mängel festgestellt. -du hast einen Monat Zeit für die Nachuntersuchung. -die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. -es ist eine Ordnungswidrigkeit ein Fahrzeug mit Mängeln in Betrieb zu nehmen. Wenn Du auf dem Weg zur Werkstatt bist oder gerade von der HU kommst wird aber niemand was dagegen haben. Das Fahrzeug ist ja nicht verkehrsunsicher. -die Gültigkeit der Plakette verlängert sich bei nicht erfolgreicher HU nur dann um einen Monat, wenn die HU fristgemäß durchgeführt wurde. Zum Thema Fahrzeug ohne HU aber angemeldet auf Anhänger: ein angemeldetes Fahrzeug ist HU-pflichtig. Egal, ob es auf der Straße fährt, auf dem Anhänger durch die Gegend gekarrt wird oder halb zerlegt im Wohnzimmer steht. Das ist genauso wie mit der Kfz-Steuer. Die ist ja auch nicht nur dann fällig, wenn das Fahrzeug wirklich gefahren wird/wurde. Gruß, Markus

  • Sondergenehmigung für Luftgekühlte zur Stauumfahrung?

    • mmueller
    • 17. April 2007 um 20:18
    Zitat von blue_fazer

    Wenn Stau druchfahren, dann bitte in der sogenannten Rettungsgasse (zwischen der ganz linkne Fahrspur und der benachbarten. Und dann bitte auch nur im Schritttempo und allzeit bremsbereit halten (es gibt Zeitgenossen, die gönnen uns nicht, dass wir durchfahren "können"

    Ich "kann" auch mit dem Auto durchfahren. Eine Rettungsgasse hat schliesslich den Sinn, daß Abschleppwagen und RW durchfahren können. Und da passt dann mein Auto allemal durch. Dennoch fahre ich weder mit vier noch mit zwei Rädern da durch. Es ist auch eine Form von "Freiheit" und "Mündigkeit" nicht alles zu tun, was man tun kann. Gruß, Markus (OK, ich geb zu, meine AT hat mit Koffern auch etwas über einen Meter Breite....)

  • TÜV und Saisonkennzeichen

    • mmueller
    • 1. März 2007 um 22:38

    Hallo! Warum muß ich beim Lesen dieses Threads immer wieder an Dieter Nuhr denken....?

    Zitat von Tapsbär

    Folgendes habe ich im Netz gefunden: "In §23(4) StVZO steht: .. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, ....

    Die Qualität dieser Aussage lässt sich daran erkennen, daß dieser Paragraph zum Zeitpunkt des Zitats noch genau 11 Stunden und 40 Minuten Gültigkeit hatte. Der Hinweis war also recht wertlos.... Das Ganze findet sich jetzt fast (!) identisch in §10(4) FZV. Aber nur fast. Fahr irgendwann im ersten Monat der angegebenen Saison zur HU. Du wirst Du (so die HU außerhalb des Zulassungszeitraums fällig gewesen wäre) eine neue Frist beginnend mit dem Monat der Durchführung der HU bekommen (siehe 2.6 Anl. VIII StVZO). Gruß, Vetter Markus

  • Vollabnahme nach langer Abmeldung

    • mmueller
    • 10. Dezember 2006 um 11:10

    Hallo! Aktuell: Was länger als 18 Monate abgemeldet ist (taggenau) gilt als endgültig stillgelegt. Bei Wiederinbetriebnahme ist eine Vollabnahmen nach §21 StVZO nötig. Ab 01.03.07: die Frist von 18 Monaten wird auf 7 Jahre verlängert. Das betrifft auch alle Fz, die bis zum 01.03.07 die 18 Monate noch nicht komplett haben. Wessen 18-Monats-Frist am 28.02.07 ausläuft hat Pech gehabt... Gruß, Markus

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