1. 🏠
  2. Blog
    1. Alle Artikel / alle Blogs
    2. Netbiker-News
    3. User-Blog: Tourenberichte und Reisetipps
    4. User-Blog: Netbiker-Touren und Netbiker-Events
    5. User-Blog: Anleitung fürs Artikel schreiben
  3. Foren
    1. Alle Diskussionsforen
    2. nur interne Support-Foren
    3. nur allgemeine Foren / Hauptforen
    4. nur regionale Foren
    5. nur Gruppen / Stammtische
    6. Wissenswertes zu Gruppen / Stammtischen
    7. Unerledigte Themen
    8. Moderatorencharta
  4. Mitglieder
    1. Mitgliederkarte
    2. Letzte Aktivitäten
    3. Mitgliedersuche
  5. Bilder
    1. Alle Alben
  6. Kalender
    1. Allgemeine Informationen
    2. Alle Termine
  7. Touren&Pässe
    1. Pass-Verzeichnis
    2. Tourenverzeichnis
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
Dieses Thema
  • Alles
  • Dieses Thema
  • Dieses Forum
  • Artikel
  • Seiten
  • Forum
  • Blog-Artikel
  • Galerie
  • Termine
  • Tracks & POIs
  • Erweiterte Suche
  1. Netbiker.de - die online biker community!
  2. Forum
  3. Hauptforen Netbiker
  4. Motorradzubehör, Schrauber- und Technikecke, TÜV, Polizei & Co

Fahren mit Mängelbescheinigung?

  • Gelöschter Benutzer
  • 3. Juli 2008 um 17:35
  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 17:35
    • #1

    Hallo zusammen! Habe leider mit der SuFu nichts finden können, also frag ich jetzt mal hier nach: Bei mir ist jetzt seit knapp einem Jahr der TÜV abgelaufen. Dienstag war ich dann da und habe keine Plakette bekommen, weil die Abgaswerte nicht stimmten. Jetzt hab ich also eine Mängelbescheinigung bekommen und soll demnächst nochmal dahin. Jetzt frage ich mich, ob ich mit dieser Mängelbescheinigung und ohne TÜV noch fahren darf, z.B.: zur Werkstatt.Und wenn ja, wielange? Vielen Dank für eure Hilfe Gruß

  • Sanne68
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    1.549
    Bilder
    69
    • 3. Juli 2008 um 17:41
    • #2

    Vielleicht hilft dir das weiter: bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins (TÜV) von mehr als zwei bis vier Monaten 15,- EUR vier bis acht Monaten 25,- EUR ab acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15,- EUR Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung von mehr als zwei bis acht Monate überschritten 15,- EUR um mehr als 8 Monate überschritten 40,- EUR, 1 Punkt fahren kannst du nur wirds dann eventuell sehr Teuer und Punkte bekommst du auch noch! Gruß Sanne



    editiert von: bandit650s, 03.07.2008, 17:42 Uhr

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 17:45
    • #3

    Dass ich ohne TÜV nicht fahren darf ist mir ja klar. Nur habe ich von einem Bekannten gehört, dass, wenn man beim TÜV war und eine Mängelbescheinigung bekommen hat, man danach mit dieser noch einen Monat fahren darf, weil ja außer der aufgezeigten Mängel alles in Ordnung ist und man das nachweisen kann. Also, ich war beim TÜV und muss nochmal hin, will oder muss aber in der Zwischenzeit mit dem Motorrad zur Werkstatt fahren. Darf ich das oder nicht?

  • beiker
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 17:48
    • #4
    Zitat von bernhard_1987

    Dass ich ohne TÜV nicht fahren darf ist mir ja klar. Nur habe ich von einem Bekannten gehört, dass, wenn man beim TÜV war und eine Mängelbescheinigung bekommen hat, man danach mit dieser noch einen Monat fahren darf, weil ja außer der aufgezeigten Mängel alles in Ordnung ist und man das nachweisen kann. Also, ich war beim TÜV und muss nochmal hin, will oder muss aber in der Zwischenzeit mit dem Motorrad zur Werkstatt fahren. Darf ich das oder nicht?

    Weiterfahren ist knallhart verboten;-) Sogar auf dem Weg zum TÜV könntest Du die Strafen bekommen :( Gruss Berthold

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 17:52
    • #5

    mein Gott, also müsste ich theoretisch das Mopped auf nen Hänger laden und damit in der Gegend rumgurken... Was für ein Schund! Naja, vielen Dank für die schnelle Hilfe

  • Sanne68
    Reaktionen
    2
    Beiträge
    1.549
    Bilder
    69
    • 3. Juli 2008 um 17:58
    • #6

    Nix zu danken, wenn du genuch Geld hast und Punktefrei bist kannstes ja riskieren :P :lol: :lol:

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 18:02
    • #7

    Hallo Bernhard, ich weiß nicht, ob es sich inzwischen geändert hat, da mein Wissen aus der Zeit Mitte der 1980er Jahre stammt. Wenn Du eine Mängelkarte bekommen hast, dann steht da i.d.R. drauf, bis wann der Mangel behoben sein muß und wer feststellen darf, daß der Mangel behoben wurde. Das kann z.B. so aussehen, dass man das bemängelte Fahrzeug innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand bei einer Polizeidienststelle vorführen muss oder aber innerhalb einer bestimmten Frist bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen (i.d.R. TÜV / DEKRA oder andere Organisationen dieser Art). In Deinem Fall gehe ich davon aus, daß auf der Mängelkarte steht, daß Du Dein Fahrzeug bis zu einem bestimmten Datum erneut beim TÜV vorführen musst. Meines Wissens (ich weise extra nochmal darauf hin, daß ich nicht sicher bin) darfst Du nun mit dem Fahrzeug alle Fahrten machen, die zur Behebung des Mangels erforderlich sind und auch die Vorführung beim TÜV darfst Du auf eigenen Rädern machen. Hintergrund ist ganz einfach der: Du hast Dein Motorrad ja vorgeführt, die eigentliche Ordnungswidrigkeit ist somit erledigt. Es muß ja noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit gewesen sein, wenn Du bis zum ersten TÜV Termin mit der Maschine gar nicht im öffentlichen Verkehrsraum gefahren bist. Ganz sicher darfst Du nun nicht unbegrenzt mit der Mängelkarte durch die Gegend fahren. Sobald der auf der Mängelkarte genannte Termin vorbei ist, begehst Du eine neue Ordnungswidrigkeit. Um ganz sicher zu gehen, empfehle ich Dir, doch einfach mal beim TÜV nachzufragen, was Du denn jetzt mit dem Motorrad im öffentlichen Verkehrsraum machen darfst und was nicht. Gruß aus der Eifel

  • Bulldog60
    Reaktionen
    1
    Beiträge
    778
    Bilder
    125
    • 3. Juli 2008 um 18:35
    • #8

    Hi Bernhard Eine Frage ,viele unterschiedliche Antworten und Meinungen Machs dir doch nicht sooo schwer Rufe ein fach beim Tüv an Damit bist Du dann auf der sicheren Seite und weist wie Du dich verhalten must Wuff Andy ( Mister Mumm )

  • beiker
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 18:52
    • #9

    Es gibt keine Bescheinigung / Genehmigung mit einem Mangel durch den Strassenverkehr zu rollern;-) (Habe letztes Mal mit dem TÜV gequatscht) Übrigens ist es offiziell noch nicht einmal erlaubt ein zugelassenes Moped, ohne TÜV auf dem Anhänge, im Strassenverkehr zu bewegen :-O Das dürfte aber nur jemanden in Uniform stören den Du wirklich geärgert hast :lol: :lol: :lol:

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 19:36
    • #10

    Hallo, meines Wissens gilt der Mängelbericht als Erlaubnis, acht weitere Wochen zu fahren und in dieser Zeit die Mängel zu beheben und erneut zum TÜV zu fahren. So war das zumindest früher mal. Natürlich muss man dann den Mängelbericht mit sich führen. Wenn schlimme Mängel vorliegen, legt der TÜV das Teil explizit lahm; dann geht nicht mal mehr nach Hause fahren. Viele Grüße Rüdiger

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 20:57
    • #11
    Zitat von beiker

    Es gibt keine Bescheinigung / Genehmigung mit einem Mangel durch den Strassenverkehr zu rollern;-) (Habe letztes Mal mit dem TÜV gequatscht) Übrigens ist es offiziell noch nicht einmal erlaubt ein zugelassenes Moped, ohne TÜV auf dem Anhänge, im Strassenverkehr zu bewegen :-O Das dürfte aber nur jemanden in Uniform stören den Du wirklich geärgert hast :lol: :lol: :lol:

    Wer erzählt denn so etwas??

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 20:58
    • #12
    Zitat von Tapsbär

    Hallo, meines Wissens gilt der Mängelbericht als Erlaubnis, acht weitere Wochen zu fahren und in dieser Zeit die Mängel zu beheben und erneut zum TÜV zu fahren. So war das zumindest früher mal. Natürlich muss man dann den Mängelbericht mit sich führen. Wenn schlimme Mängel vorliegen, legt der TÜV das Teil explizit lahm; dann geht nicht mal mehr nach Hause fahren. Viele Grüße Rüdiger

    Ist im Prinzip richtig, nur sind es vier Wochen

  • beiker
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 20:59
    • #13
    Zitat von bonsai_ntv

    Wer erzählt denn so etwas??

    Steht doch drüber;-) Was meinst Du denn genau?

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 21:29
    • #14

    Hallo bernhard_1987. Mach mit der Werkstatt einen Termin aus. Fahr dann zum vereinbarten Termin zur Werkstatt, aber ohne Umwege. Wenn Du in eine Kontrolle kommst und nachweisen kannst, daß Du auf dem direkten Weg zur Werkstatt bist, wirst Du weiterfahren dürfen. Ggf. wird der Termin mit der Werkstatt telefonisch geprüft. Nach erfolgter Reparatur darfst Du zum TÜV oä. fahren. Ist es hierfür bereits zu spät [TÜV hat bereits Ferabend], darfst Du auf dem direkten Weg nach Hause fahren und innerhalb der nächsten Tage zum TÜV fahren. Erlaubt sind immer nur die direkten Wege, keine Privatfahrten und keine Umwege. Umleitungen wegen Straßensperren gelten auch als direkter Weg. Es grüßt Dich Wido

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 3. Juli 2008 um 21:36
    • #15

    Hallo beiker. Das stimmt nicht. Ein Motorrad, egal ob mit oder ohne TÜV, ob angemeldet oder nicht, auf dem Anhänger ist es Transportgut und nimmt nicht als Fahrzeug am Straßenverkehr teil. Es bedarf keiner Erlaubnis. Es grüßt Dich Wido

  • mmueller
    Beiträge
    5
    • 3. Juli 2008 um 21:52
    • #16

    Hallo! Also zu dem Problem: TÜV abgelaufen, erhebliche Mängel festgestellt. -du hast einen Monat Zeit für die Nachuntersuchung. -die festgestellten Mängel sind unverzüglich zu beheben. -es ist eine Ordnungswidrigkeit ein Fahrzeug mit Mängeln in Betrieb zu nehmen. Wenn Du auf dem Weg zur Werkstatt bist oder gerade von der HU kommst wird aber niemand was dagegen haben. Das Fahrzeug ist ja nicht verkehrsunsicher. -die Gültigkeit der Plakette verlängert sich bei nicht erfolgreicher HU nur dann um einen Monat, wenn die HU fristgemäß durchgeführt wurde. Zum Thema Fahrzeug ohne HU aber angemeldet auf Anhänger: ein angemeldetes Fahrzeug ist HU-pflichtig. Egal, ob es auf der Straße fährt, auf dem Anhänger durch die Gegend gekarrt wird oder halb zerlegt im Wohnzimmer steht. Das ist genauso wie mit der Kfz-Steuer. Die ist ja auch nicht nur dann fällig, wenn das Fahrzeug wirklich gefahren wird/wurde. Gruß, Markus

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 4. Juli 2008 um 12:44
    • #17

    Hallo zusammen, mit abgelaufenem TÜV und 'ner Mängelkarte im "Gepäck" würde ich mich zu Spaßfahrten nicht auf die Straße trauen. Zum Thema "abgelaufener TÜV und darf das Fahrzeug zur HU gefahren werden" gab es im Sonderheft "Gebrauchtmotorräder 2008" der *Motorrad* einen Beitrag. Darin steht geschrieben, dass man mit dem Fahrzeug auf direktem Weg zur Werkstatt bzw. zum TÜV zwecks Durchführung der HU fahren darf. Macht allerdings Sinn, sich vorher einen Termin geben zu lassen, der dann im Zweifel gegenüber der Polizei bestätigt werden kann. In dem Beitrag ging es u. a. darum, wie die Rechtslage ist, wenn das Fahrzeug ein Saisonkennzeichen hat, die HU aber in den Zeitraum der "Abmeldung" fällt. Gruß Linda (-:



    editiert von: Lin, 04.07.2008, 12:44 Uhr

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 4. Juli 2008 um 13:32
    • #18

    also als einer von denen jenen welchen.... wenn ich den angehalten hätte, und das mit einem jahr tüv abgelaufen...wäre er zu fuß weitergegangen.... die mängelbescheinigung sagt nichts aus...oder vieles...nämlich das das fzg keinen tüv hat. und das verdammt lange... kann er mittels beleg bescheinigen, das er gerade in der werkstatt/tüv war oder dahin will (termin)...ok dann iss das ok so... fährt er damit so rum und legt mir die bescheinigung vor, geht er zu fuß weiter...die mängelkarte ist kein freifahrtsschein. in dem falle des unfalles z.b. ,und da müßte er nicht mal schuld haben, wäre sein kfz in einem nicht verkehrsgemäßen zustand. dadurch das er so gefahren wäre, hätte er dann sogar den versicherungsschutz verlieren können, da vorsatz...und wir wissen...bei vorsatz und grober fahrlässsigkeit zahlt keine versicherung... auch keine rechtschutz...denn die prüfen im vorwege... also ich wäre da sehr sehr vorsichtig son fzg im öffentlich verkehr zu bewegen. denn das könnte unter umständen teuer werden...muss es ja aber nciht, wenn nichts passiert und man nicht erwischt wird! viele wenn und aber... das fzg. dürfte natürlich auf einem anhänger transportiert werden....und ja fzg die zugelassen sind, müssen regelmäßig zum tüv ...logo... auch wenn sie seit nem jahr nicht mehr fahren können, weil kaputt und trotzdem im öffentlichen verkehrsraum als beispiel parken. die könnten z.b. n ticket bekommen wegen dem abgelaufenen tüv. wenn abgemeldet dann nicht...aber dann gäbe es da wieder was anderes...deutschland eben... alles verstanden??? greets beppo 8-)

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 4. Juli 2008 um 14:26
    • #19
    Zitat von Lin

    ... , dass man mit dem Fahrzeug auf direktem Weg zur Werkstatt bzw. zum TÜV zwecks Durchführung der HU fahren darf. Gruß Linda (-:

    ... aber nur dann, wenn das Kfz. schon ein Kennzeichen (also z. B. das entsptempelte, das zum Kfz. gehört, oder ein extra für die Fahrt von der Zulassungsstelle ausgestelltes Kennzeichen) hat, dieses am Kfz. befestigt ist und die Versicherung in der vorl. Deckungskarte/ihren Versicherungsbedingungen diese Fahrten mit abgesichert hat. Gefahren werden darf nur der direkte Weg Standort/Halterwohnung - Zulassung/HU-Stelle und nur im Zulassungsbezirk des Kfz. bzw. dessen Halters/Halterin, maximal zu der HU-Stelle des angrenzenden Zulassungsbezirkes. Zu unterscheiden ist zwischen zugelassenen und nicht zugelassenen Fahrzeugen und auch, ob HU(AU terminnah waren oder, wie heir, nach mehr als einem Jahr des Terminsablaufs. Das größere Risiko (für Euch, für andere auf der Straße) ist immer, bei einer solchen Fahrt keinen Versicherungsschutz zu haben. Eine nicht erfolgreiche HU-Untersuchung ist kein Mängelbericht im zulassungsrechtlichen Sinn. Bei (ihr bekannt gewordenen) Mängeln muss die Zulassung das Fahrzeug im übrigen aus dem Verkehr ziehen, also zwangsweise stillegen, falls d. Halter/in das nicht selbst tut (oder die Mängel nicht beheben lässt). Wird eine erfolglose HU innerhalb der vorgegebenen Frist (1 Monat) wiederholt, wird nicht komplett geprüft, sondern nur, was beanstandet worden war. Nach der Frist gibt es wieder eine komplette HU (entsprechend auch die Gebühren). 1 Monat = der Zeitraum, um den sich der ursprüngliche HU-Termin verlängert, wenn man nicht gleich durchgekommen ist. Wird bei zugelassenen Kfz. aber immer der ursprüngliche HU-Termin plakettiert, egal, wann man (später) vorfährt. Anders dann, wenn man das Kfz. vorübergehend stillegt, mit Deckungskarte und entstempeltem Kennzeichen zur HU + AU fährt; dan wird bei der (Wieder-) Zulassung das tatsächliche Prüfdatum plakettiert. Je nach Art der Beanstandung kann das (zugelassene) Fahrzeug in der Zwischenzeit (1 Monat) gefahren werden; im übrigen gilt immer, ob Beanstandung bei der HU oder Hinweis nach einer Inspektion oder Kritik bei einer Polizeikontrolle: man sollte nur das Kfz. fahren, das verkehrssicher ist ... siehe BePPo?s und mmueller?s statement hier. Zu hohe Werte bei der AU, das ist bei einer Kontrolle nur schwer zu merken (vielleicht zu riechen :roll: ?) und auch kein Sicherheitsfaktor, allerdings nach einem jahr HU-Ablauf sollte man sich das sehr genau überlegen. Steht doch alles für alle nachlesbar in den Zulassungsregeln. Grüße W.



    editiert von: itsmie, 04.07.2008, 14:32 Uhr

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 4. Juli 2008 um 15:42
    • #20

    Hallo zusammen! Habe leider mit der SuFu nichts finden können, also frag ich jetzt mal hier nach: Bei mir ist jetzt seit knapp einem Jahr der TÜV abgelaufen. Dienstag war ich dann da und habe keine Plakette bekommen, weil die Abgaswerte nicht stimmten. Jetzt hab ich also eine Mängelbescheinigung bekommen und soll demnächst nochmal dahin. Jetzt frage ich mich, ob ich mit dieser Mängelbescheinigung und ohne TÜV noch fahren darf, z.B.: zur Werkstatt.Und wenn ja, wielange? Vielen Dank für eure Hilfe Gruß

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!

Benutzerkonto erstellen Anmelden

Registrierung

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!

Benutzerkonto erstellen
  1. Support / Hilfe
  2. Hausordnung
  3. Unterstütze Netbiker!
  4. Werbung
  5. Datenschutzerklärung
  6. Impressum
x
Community-Software: WoltLab Suite™