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Vollabnahme nach langer Abmeldung

  • Gelöschter Benutzer
  • 5. Dezember 2006 um 17:54
  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 5. Dezember 2006 um 17:54
    • #1

    Hi friends, ich habe im Tourenfahrer einen kleinen Bericht gelesen, dass man in Zukunft bei Fahrzeugen, die länger als 18 Monte abgemeldet waren, keine Vollabnahme mehr für die Wiederzulassung benötiigt, sondern dass eine normale Tüv-Abnahme ausreichend ist. Hat irgendjemand hierzu weitere Infos oder Textquellen ? Merci aus Rhein-Main spani

  • McFly
    Gast
    • 5. Dezember 2006 um 18:46
    • #2

    Hallo spani Weis darüber noch nichts... Gegenwärtig wird noch wie folgt verfahren.. Auf was stützt sich deine Quelle? KFZ - Wiederzulassung eines abgemeldeten Kraftfahrzeuges. Wird ein Fahrzeug endgültig abgemeldet oder 18 Monate nach vorübergehender Stilllegung nicht wieder zugelassen, so gilt es als gelöscht und ein neuer Kraftfahrzeugbrief und ggf. ein neuer TÜV Bericht muss erstellt werden. (also wichtig...niemals beim vorrübergehenden Abmelden das falsche Kreuzchen setzen.Diese Meldung ,einmal ans KBA übermittelt, ist endgültig..) Erforderliche Unterlagen: Wiederzulassung zum Strassenverkehr >> (Regional unterschiedlich) +alter Kraftfahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II +Abmeldebescheinigung oder Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I +TÜV-Vollabnahme nach § 21 und/oder technisches Datenblatt (Gutachten) +Versicherungsbestätigung (Deckungskarte) +Nachweis über letzte Abgasuntersuchung (AU) +Personalausweis oder Reisepass +Vollmacht und Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten bei Erledigung durch Dritte +(formlose) Einzugsermächtigung +Bankkarte oder Kopie Hoffe geholfen zu haben.. :) Gruß Tom

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 5. Dezember 2006 um 21:32
    • #3

    @spani Deine Info bezieht sich auf Moppeds, welche länger als ein Jahr abgemeldet sind. Diese brauchten bis vor kurzem dann 'ne Vollabnahme. Mittlerweile reicht dazu dann eine ganz normale HU. Alles über 18 Monate sind ja schon bestens erklärt wurden. :) Gruß Robert

  • beiker
    Gast
    • 6. Dezember 2006 um 07:47
    • #4

    Wie es mal war (und noch ist?): Ab 12 Monaten Vollabnahme! Vor Ablauf der 12 Monate konnte man eine Verlängerung für weitere 6 Monate beantragen. Aber alles ohne Gewähr!!! Gruss beiker

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 6. Dezember 2006 um 07:56
    • #5

    Hier ein Link Es ist im Prinzip genau der Text wie im TF, aber mit weiteren Angaben zur Zulassung von Oldtimern. Bei der DEKRA selbst habe ich nichts gefunden, auch sonst scheint das ziemlich unbeachtet vonstatten zu gehen.

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 6. Dezember 2006 um 13:12
    • #6

    Das meint der ADAC dazu: Das Wiederzulassungsverfahren nach Außerbetriebsetzung ist in § 14 der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt, die ab 01. März 2007 Gültigkeit besitzt. Danach ist bei der Wiederzulassung des Fahrzeuges lediglich die Hauptuntersuchung vorzunehmen, sofern seit der Stilllegung nicht mehr als 7 Jahre vergangen sind. Eine Vollabnahme, die bisher nach 18 Monaten obligatorisch war, ist nun nach Überschreiten der 7-jahres-Frist notwendig. Nach Entstempelung der Kennzeichen werden diese dem Halter ausgehändigt (§ 14 Abs. 1 Satz 2 FZV). Der Halter kann das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung befristet reservieren lassen (§ 14 Abs. 1 Satz 3 FZV). Einen Automatismus, das die ursprünglich aufgegebenen Kennzeichen auch bei der Wiederzulassung zustehen, gibt es nicht. Dies muss vielmehr bei der Abmeldung des Fahrzeuges gesondert mitgeteilt werden. Wolfsister

  • mmueller
    Beiträge
    5
    • 10. Dezember 2006 um 11:10
    • #7

    Hallo! Aktuell: Was länger als 18 Monate abgemeldet ist (taggenau) gilt als endgültig stillgelegt. Bei Wiederinbetriebnahme ist eine Vollabnahmen nach §21 StVZO nötig. Ab 01.03.07: die Frist von 18 Monaten wird auf 7 Jahre verlängert. Das betrifft auch alle Fz, die bis zum 01.03.07 die 18 Monate noch nicht komplett haben. Wessen 18-Monats-Frist am 28.02.07 ausläuft hat Pech gehabt... Gruß, Markus

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 10. Dezember 2006 um 23:23
    • #8

    wie gut, daß du diese Frage zum richtigen Zeitpunkt gestellt hast, Udo. Für mich ergibt sich daraus auch gleich eine Frage zum Thema. Was ist eine " Vollabnahme" und was kostet die? Mehr als die normale HU ? Ist es schwierig, so ein Fahrzeug wieder angemeldet zu bekommen, wenns gut gepflegt wurde und sonst nur herumgestanden hat ?

  • stjopa
    Gast
    • 11. Dezember 2006 um 09:27
    • #9

    Ganz wichtig ist, dass der alte Brief, wenn auch ungültig, noch existiert. Ansonsten wird's wohl wesentlich teurer. Vor 3 Jahren waren es 53 Euro für die Vollabnahme beim TüV. Geprüft wird da auch nicht wesentlich mehr als bei einer normalen HU (zumindest wenn das Fahrzeug noch ok aussieht.) Das zu bestehen ist nicht schwerer als die normale HU. Dazu kommen (in NRW) aktuell 25,70 für die AU. Weiter dazu kommen halt die Kosten für einen neuen Brief ... äh ... EU-Zulassungsbescheinigung Teil II beim Straßenverkehrsamt. Die Anmeldung eines endgültig stillgelegten Fahrzeugs ("Nichts ist für immer" :lol: ) kostet etwa 45 Euro plus Preis des Schildes. Um das Fahrzeug zum TüV zu bekommen, brauchst Du ein Kurzzeitkennzeichen: 10,50 beim StVA + Preis des Schilds. So grob gerechnet würde ich mal sagen: Mit etwa 160 Euro (inkl. Schilder und allem) bist Du dabei. Grüße Steffen

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 11. Dezember 2006 um 10:58
    • #10

    TÜV Hessen sagt : HU für Krad 34,10 und AU / Krad 25,00 ( aktuell seit 1.4.06 ) Hab mir die komplette Tabelle mal ausgedruckt. Ich weiß nur nicht genau, was da Kraftrad + AUK = 53,30 bedeutet....? Konnte ich auch nirgends entnehmen. Vielleicht ist es ja das gleiche. Ansonsten Gebühren Hessen ziemlich gleich.

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