Hallo Forum, Ich habe eine Frage, auf die ich bisher sehr widersprüchliche Antworten bekommen habe. Vielleicht gibt es hier unter den Netbikern ein paar Leute, die sich mit diesem Thema auskennen. Und zwar interessiert mich, wie es rechtlich aussieht, wenn ich in Deutschland bzw. Europa anstelle eines ECE-geprüften Sturzhelmes einen DOT (USA - "Department of Transportation") geprüften Sturzhelm trage? Ich weiß inzwischen, dass sich beide Normen darin unterscheiden, dass die Stoßdämpfungsprüfung für unterschiedliche Geschwindigkeiten ausgelegt ist. "Bei der DOT dient als Bemessungsgrundlage eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als bei der ECE." (Diese Antwort bekam ich von HJC Deutschland auf Anfrage.) Wie sieht es aber versicherungstechnisch damit aus, wenn ich so einen Helm in Deutschland bzw. in der EU trage? Gibt es diesbezüglich rechtliche bzw. versicherungstechnische Schwierigkeiten? Bestünde die Gefahr, dass sich eine Versicherung (die eigene oder die gegnerische) im Falle eines Unfalls streitig stellen könnte, wenn sich heraustellen würde, dass ich einen Helm mit DOT-Norm und nicht mit ECE-Norm trage? Ich weiß, ist eine schwierige Frage. Aber vielleicht gibt es den ein oder anderen der sich da etwas auskennt. Danke für Eure Antworten, Steffen
ECE-Norm vs. amerik. DOT - Frage an die Rechts- und Versicherungsexperten unter den Netbikern
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domitreiber -
25. März 2006 um 07:24
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hi, guckst du hier: http://www.verkehrsportal.de/verkehrsrecht/helmpflicht.php Helmpflicht: Schutzhelme nur in amtlich genehmigter Bauart? Teilweise wird behauptet, in Deutschland sei jede Kleinigkeit einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es bestünde eine kaum noch überschaubare Regelungsdichte. Selbst Fachleute könnten einzelne, eingeschränkte Fachgebiete kaum noch vollständig überblicken, noch weniger sei der "normale" Bürger hierzu in der Lage. In dieser oder ähnlicher Richtung hat sich auch der ehemalige Bundespräsident und Rechtsprofessor Dr. Roman Herzog wiederholt geäußert. Hier ein weiterer Diskussionsbeitrag zum Thema "Regelungsdichte" bzw. "Gesetzesflut": § 21a StVO zur Helmpflicht Nach § 21a Absatz 2 StVO müssen "die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." So weit so gut. Eigentlich eine ganz klare Regelung. Man muß im Prinzip nur noch wissen, was denn ein "amtlich genehmigter" Schutzhelm im Sinne der Vorschrift ist. Die Antwort ist nicht ganz einfach, sie ergibt sich jedenfalls nicht aus der StVO. Der versierte Bürger/ Motorradfahrer (m/w) wird jedoch interessiert nachforschen und dann alsbald auf die Verwaltungsvorschrift zu § 21a StVO stoßen. Die Verwaltungsvorschrift zu § 21a Absatz 2 StVO lautet wörtlich: "Amtlich genehmigt sind Schutzhelme, die entsprechend der ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach der ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungskennzeichen gekennzeichnet sind." Jetzt muß man sich also nur noch das Bundesgesetzblatt, Teil II aus dem Jahr 1984 besorgen und dort auf Seite 746 nachschauen, wie die erwähnte ECE-Regelung Nr. 22 und das entsprechende Genehmigungskennzeichen aussehen. Also wird eben mal im Bundesgesetzblatt des Jahres 1984 an passender Stelle nachgesehen. Dort findet sich die gesuchte Rechtsvorschrift mit der eingängigen Bezeichnung "Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseiteige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)". In der gesuchten Verordnung vom 7. August 1984 stößt man dann sogleich auf den Wortlaut des § 1: "Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene Regelung Nr. 22 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und Mopeds wird in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend veröffentlicht." Die eigentlich interessierende Regelung Nr. 22 ist leider im Bundesgesetzblatt nicht "nachstehend veröffentlicht", wie es in § 1 der Verordnung heißt. Der Interessierte erfährt aber aus der im Bundesgesetzblatt enthaltenen Fußnote zu § 1 der Verordnung immerhin, dass die Regelung 22 mit Anhängen als Anlageband zu "dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben" wird. Na gut, man besorgt sich also dann noch den Anlageband zum Bundesgesetzblatt 1984. Falls man Abonnent des Bundesgesetzblattes Teil II ist, wird einem der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Dies ergibt sich ebenfalls aus der soeben erwähnten Fußnote zu § 1 der Verordnung. Nicht wenig staunen wird derjenige, der - auf welchem Weg auch immer - die Regelung Nr. 22 tatsächlich irgendwann zu sehen bekommt. Dort wird im einzelnen bestimmt, wie Schutzhelme nach der Regelung Nr. 22 zu bauen, zu prüfen und zu genehmigen sind. Es gibt Regelungen zu der Anzahl der vorzunehmenden Schlagprüfungen, zu den Punkten, an denen die Schlagprüfungen am Helm vorzunehmen sind, zur Reihenfolge der getesteten Stellen, zu Schnittebenen, zu Aufschlagpunkten, zu Bezugsebenen, zum Toleranzradius usw., und so fort. Nachdem man sich also irgendwie mit dem Inhalt der ECE-Regelung Nr. 22 vertraut gemacht hat, weiß man, was ein "amtlich genehmigter Schutzhelm" im Sinne des § 21a Absatz 2 StVO ist. Vielleicht ist man ja bei der Recherche auch auf die "Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO)" vom 19. März 1990 gestoßen (BGBl. I 1990, S. 550). Deren § 1 lautet klar und deutlich: "Abweichend von § 21a Absatz 2 und § 54 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. November 1989 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, dürfen Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden." Wir wissen jetzt also, dass bis zum 31. Dezember 1992 auch Schutzhelme verwendet werden durften, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt waren. Und weil wir so genau recherchiert haben, stoßen wir jetzt zur Belohnung auch noch auf die "Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO" vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481). Deren Artikel 1 bestimmt, dass in § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 die Worte "bis zum 31. Dezember 1992" gestrichen werden. Dies bedeutet im Klartext, dass auch nach dem 31. Dezember 1992, bis zum heutigen Tag, Schutzhelme verwendet werden dürfen, die abweichend von § 21a Absatz 2 StVO nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. Anders ausgedrückt: Obwohl nach § 21a Absatz 2 StVO amtlich genehmigte Schutzhelme getragen werden müssen, können ebensogut Schutzhelme getragen werden, die nicht amtlich genehmigt sind. Übrigens: Die Helmpflicht des § 21a Absatz 2 StVO gilt auch für Mofafahrer, nicht jedoch für Fahrer von "Leichtmofas". Was ein "Leichtmofa" ist, ergibt sich zwanglos aus der Anlage zu § 1 der "Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Leichtmofa-Ausnahmeverordnung)" vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 394). Alle Klarheiten beseitigt!?
Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de
genormte grüße
susi
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HILLLFEEEE!!! Wo bin ich hier??? :-? Ach ja, richtig... in Deutschland. :roll: Wo denn sonst? Jetzt weiß ich was ich vermisse.
Ja erstmal vielen Dank für die Recherche. Das ist echt interessant. Das besagt auch, dass ich meinen DOT geprüften Helm doch nach Deutschland mitnehmen und dort nutzen kann. Wäre echt schade gewesen. Der passt nämlich ziemlich gut. Und in Deutschland müsste ich mir über kurz oder lang eh' einen neuen kaufen.
Und ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass mein 8 Jahre alter AGV sicherer sein soll als ein neuer HJC, nur wegen diesem dämlichen ECE-Prüfsiegel. Dann kann ich diesen Helm wenigsten noch so zwei Jahre fahren bevor ich mir einen neuen (dann natürlich ECE-geprüften) Helm anschaffe. Ansonsten müsste ich ihn hier wieder verkloppen. Und wer kauft schon einen gebrauchten Helm, auch wenn er bis dahin nur 3 Monate alt sein wird.
Steffen -
Zitat von Domitreiber
HILLLFEEEE!!! Wo bin ich hier??? :-? Ach ja, richtig... in Deutschland. :roll:
stimmt..... wo sonst gibt's solche "klarheiten".... :roll:
Zitat von DomitreiberDas besagt auch, dass ich meinen DOT geprüften Helm doch nach Deutschland mitnehmen und dort nutzen kann.
stimmt auch.

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Zitat von Domitreiber
Hallo Forum, Wie sieht es aber versicherungstechnisch damit aus, wenn ich so einen Helm in Deutschland bzw. in der EU trage? Gibt es diesbezüglich rechtliche bzw. versicherungstechnische Schwierigkeiten? Bestünde die Gefahr, dass sich eine Versicherung (die eigene oder die gegnerische) im Falle eines Unfalls streitig stellen könnte, wenn sich heraustellen würde, dass ich einen Helm mit DOT-Norm und nicht mit ECE-Norm trage? Danke für Eure Antworten, Steffen
Zitat von DomitreiberHallo Forum, Wie sieht es aber versicherungstechnisch damit aus, wenn ich so einen Helm in Deutschland bzw. in der EU trage? Gibt es diesbezüglich rechtliche bzw. versicherungstechnische Schwierigkeiten? Bestünde die Gefahr, dass sich eine Versicherung (die eigene oder die gegnerische) im Falle eines Unfalls streitig stellen könnte, wenn sich heraustellen würde, dass ich einen Helm mit DOT-Norm und nicht mit ECE-Norm trage?
Hi, hallo! Der oben (von Susi) wiedergegebene Text geistert seit einiger Zeit durch die verschiedensten Foren. Für Klarheit sorgt er natürlich nicht. Seit 1.1.2006 steht im § 21a Abs. 2 StVO (die für Mopeds bedeutenden Passagen): Wer Krafträder ... mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20km/h .... führt ... oder auf ihnen mitfährt ... muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Mehr steht da nicht drin. Geeignet bedeutet: ECE-Norm Zur Frage, wies versicherungstechnisch aussieht, sollte auch in die (Unfall-/Haftpflicht-) Versicherungsbedingungen/AGBs geguckt werden. Egal, was ich tue (oder nicht), für mich (und wenn ich mir das nicht wert bin, dann eben für die Versicherungen) muss ich mich immer so verhalten/schützen, dass ein Risiko so gering wie möglich gehalten wird. Mich also auch nach den technischen/gesetzlichen Vorgaben richten. Abgesehen von gesundheitlichen Risiken, ein Versicherungsstreit kann mehr schmerzen als eine Bußgeldsanktion des (deutschen) Staates. U. U. ist es im Falle eines Streitfalles eine Gutachterfrage - zum Beispiel die: war der Helm geeignet im Sinne der Vorgabe; oder die: wäre eine Verletzung bzw. deren Stärke bei Verwendung eines (geeignete-re-n) Schutzhelmes vermieden worden oder nicht. Wen das alles nicht interessiert, na der setze eben Omis Kopftuch auf und sollte sich dann allerdings bewusst sein: eventuelle Konsequenzen trägt er. Hersteller von Helmen sorgen sicher dafür, dass ihr Produkt die ECE-Norm erfüllt, wenn es hier bzw. in Europa verkauft werden soll, auch die US-Lieferanten. Ich würde den Hersteller konkret (schriftlich) fragen, ob dein Modell die ECE erfüllt oder nicht. je nach Auskunft musst du entscheiden, was du machst. Und vor einer Klärung solltest du andere EU-Länder meiden: in Italien ist es angeblich schon vorgekommen, dass die Weiterfahrt ohne Helm mit ECE-Zeichen untersagt worden ist. Bußgelder dort angeblich dreistellig (im Vergleich dazu ist das Gesetz in Good Old Germany richtig väterlich wohlwollend).
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Zitat von WGF
Hersteller von Helmen sorgen sicher dafür, dass ihr Produkt die ECE-Norm erfüllt, wenn es hier bzw. in Europa verkauft werden soll, auch die US-Lieferanten. Ich würde den Hersteller konkret (schriftlich) fragen, ob dein Modell die ECE erfüllt oder nicht. je nach Auskunft musst du entscheiden, was du machst. Und vor einer Klärung solltest du andere EU-Länder meiden: in Italien ist es angeblich schon vorgekommen, dass die Weiterfahrt ohne Helm mit ECE-Zeichen untersagt worden ist. Bußgelder dort angeblich dreistellig (im Vergleich dazu ist das Gesetz in Good Old Germany richtig väterlich wohlwollend).
Hmm... Da sag ich nur: Wie gewonnen, so zeronnen.
Die anderen EU-Länder muss ich natürlich auch berücksichtigen. Und wenn die noch hysterischer reagieren als unser Vater Staat, macht das auch keinen Sinn den Helm in Europa zu nutzen.
Es geht um einen HJC Klapphelm, den ich mir gekauft habe. Ich finde den ziemlich gut. Auch passt er perfekt. Mein deutscher Helm ist inzwischen ziemlich in die Jahre gekommen. Daher hätte es sich halt echt angeboten, wenn ich den HJC auch in Europa hätte legal nutzen können. Weil, mal ehrlich: Ist die DOT-Norm schlecht? Bestimmt nicht! Es gibt halt nur andere Kriterien und Test-Verfahren (siehe mein erstes Posting).
Ich habe Kontakt zu HJC aufgenommen. Aber die machen sich's halt einfach und sagen ECE-geprüfte Helme haben den und den Sticker, und andere halt nicht. Aber muss das dann gleich heißen, dass so ein Helm die eine Norm erfüllt und die andere nicht?
Sind diese Normen so "inkompatibel" zueinander, dass ein Helm nicht beide Normen erüllen kann, und deswegen zwei unterschiedliche Helme produziert werden müssen? :-?
Ich bin gespannt, ob ich noch eine brauchbare Antwort von HJC oder sonst irgendwoher bekomme.
Gruß und danke für die Informationen,
Steffen -
.... die Sache gestaltet sich so, dass hier ECE-Helme per se als "geeignet" im Sinne der StVO-Vorgabe angesehen werden. es ist nicht ausgeschlossen, dass andere Helme auch geeignet sind: die Frage ist nur, wie geeignet über ECE hinaus definiert wird, DOT ist das scheinbar nicht automatisch, was zu den beschriebenen Schwierigkeiten kommen kann. Wird Dein Modell auch in D (als ECE-Helm) angeboten? Dann wäre die Sache in Deinem Sinne erledigt.
editiert von: WGF, 28.03.2006, 07:31 Uhr -
WGF Bei HJC Deutschland kann ich ihn nicht finden, aber bei HJC Europe. => http://www.hjc-europe.com/hjc_clmax_main.htm Die ECE gilt ja europaweit. Daher sollte es wohl keine Rolle spielen, ob der Helm nun auf der deutschen Seite zu finden ist oder auf der europäischen. Gruß Steffen
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... ja, so sehe ich das, noch einmal mit dem hinweis, dass im zweifelsfalle (und wenn jemand danach fragt) du die geeignetheit gegenüber bußgeldstelle/versicherung wahrscheinlich belegen musst.
editiert von: WGF, 28.03.2006, 17:30 Uhr -
Ich habe Antwort von HJC Europe bekommen. Die schreiben:
Zitatleider erfüllt ein HJC-Helm, den Sie in Amerika gekauft haben nicht die erwünschte ECE-22-Norm, die in Deutschland erwünscht ist. Er wird nur auf die dortige DOT Norm geprüft und es besteht so natürlich keine Möglichkeit den Helm einfach mit der ECE-Norm zu kennzeichnen.
Tja, somit hat sich die Sache wohl erledigt und ich werde wohl oder übel den Helm in den Staaten wieder verkloppen müssen.
Trotz allem danke für Eure Hilfe,
Steffen -
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