Ich hab mich mal von den lebhaften Diskussionen in anderen Threads inspirieren lassen.
Im Verlauf dieser Diskussionen hab ich mir mal die Forderungskataloge von Greta und FFF sowie der Initiative Motorradlärm angeschaut.
Und in der Folge hab ich mir den Spaß erlaubt, mal einen eigenen Forderungskatalog zu beginnen. Nach Austausch mit BikerinLU ist es inzwischen zu einem gemeinsamen Beitrag geworden.
Auch wenn dies ein sehr langer Beitrag ist, erlaubt uns bitte trotzdem ein paar einleitende Worte.
Wie ich oben geschrieben habe... ich habe mir den Spaß erlaubt.
Wir nehmen das selbst nicht bierernst und bilden uns auch nicht ein, dass dieser Katalog irgendwann irgendwo anders landen wird, als in diesem Forum, auch wenn der eine oder andere Punkt zumindest unserer Meinung nach eine Überlegung wert wäre.
Die Schreibweise des ganzen ist angelehnt an die oben erwähnten Forderungskataloge, auch um zu verdeutlichen, wie diese Protagonisten ihre Forderungen an den Mann/die Frau bringen... Diese kompromisslose Radikalität entspricht weder unserer Wesensart noch unserer inneren Überzeugung. Es soll lediglich aufzeigen, wie die Gegenseite (z.B. bei Fahrverboten) vorgeht.
Know your enemy.
Wir haben bewusst Themenfelder gewählt, die nichts mit den Fahrverboten zu tun haben.
Da steht inzwischen genug im Netz und da haben sich schon viel
Klügere als ich die Finger wund geschrieben.
Solltet ihr das folgende langweilig, uninterressant und/oder überflüssig finden, sind wir euch bestimmt nicht böse. Dann ignoriert es einfach (gibt zweifelos Wichtigeres im Leben).
Solltet ihr eine Meinung zu dem einen oder anderen haben, würde uns diese interressieren, egal ob zustimmend oder ablehnend.
Forderungskatalog
Geschwindigkeit
Forderung: Für motorisierte Zweiräder muss außerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 119km/h erhöht werden.
Begründung:
Aktuell gelten für verschiedene Fahrzeuge verschiedene Geschwindigkeitsbegrenzungen.
LKW über 7.5 Tonnen dürfen 60km/h, Lkw zwischen 3.5 und 7.5 Tonnen 80km/h und Kraftfahrzeuge unter 3.5 Tonnen 100km/h außerhalb geschlossener Ortschaften fahren.
Begründet wird dies mit der steigenden Gefahr für ANDERE Verkehrsteilnehmer, desto mehr Masse ein Fahrzeug besitzt.
Da Motorräder eine deutlich geringere Masse als PKW besitzen und auch nachweislich die Gefahr für ANDERE Verkehrsteilnehmer um ein Vielfaches geringer ist als die von PKW, ist eine Gleichbehandlung dieser beiden Verkehrsarten nicht zu rechtfertigen.
Da es nach aktueller Rechtsprechung nicht möglich ist, Fahrzeuge ab einer Geschwindigkeit von 81km/h regelkonform zu überholen, soll die erlaubte Geschwindigkeit für Motorräder auf 119km/h erhöht werden. (§5 Absatz 2 StVo "Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt." Laut Gerichtsurteil bedeutet das, mindestens 20km/h schneller als der zu Überholende). Dies ermöglicht es grundlos langsam fahrende Fahrzeuge regelgetreu zu überholen, aber verbietet das Überholen von schnell fahrenden Fahrzeugen.
Zwar sind Motorradfahrende einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt, aber Gesetze und Verordnungen haben in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit zu dienen und NICHT dem Schutz vor sich selbst, somit kann dies NICHT als Gegenargument gelten.
So wie eine Impfpflicht nur angeordnet werden kann, um die Ansteckung ANDERER zu verhindern, und nicht zum Selbstschutz. Dieser basiert immer auf Freiwilligkeit.
Auch mit den entstehenden Kosten im Gesundheitswesen durch verunfallte Motorradfahrende lässt sich kein Schutz der Allgemeinheit vor finanziellem Schaden begründen.
2018 beliefen sich die Gesamtausgaben für Gesundheit auf 390,6 Mrd Euro.
Die Kosten für Verunfallte im Strassenverkehr machten davon 9.4 Mrd Euro aus, 13% davon waren Motorradfahrende.
Also 1.2 Mrd Euro bzw. 0.3% der Gesamtgesundheitsausgaben. Allein die auf körperliche Inaktivität zurückzuführenden Ausgaben betragen regelmäßig mehr als 2% (je nach Berechnungsweise werden sogar 16% genannt), die Kosten für Sportverletzungen liegen bei ca. 0,8% (andere Berechnungweise: 6,1%).
Überholen:
Forderung: Änderung der Bedeutung des Verkehrszeichens "Überholverbot"
Begründung:
Aktuell beinhaltet dieses VZ das Verbot für alle Kraftfahrzeuge, mehrspurige Kraftfahrzeuge, sowie Motorräder mit Beiwagen zu überholen.
Dies führt dazu, dass ein Pkw ein Motorrad überholen darf, ein Motorrad einen Pkw aber nicht.
In beiden Fällen ist der beanspruchte Straßenraum unter Einhaltung des seitlichen Sicherheitsabstandes derselbe.
Die Begründung, dass man an einem Motorrad besser vorbeischauen kann, als an mehrspurigen Fahrzeugen, um zu beurteilen, ob der Überholvorgang sicher durchgeführt werden kann, ist irrelevant, denn ein Überholvorgang ist IMMER rechtswidrig, wenn nicht übersehen werden kann, dass während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen werden kann.
Zudem ist ein Überholvorgang mit einem Motorrad wesentlich einfacher und schneller durchzuführen, da Motorräder in der Regel über ein besseres Beschleunigungsverhalten verfügen als Pkw.
Somit verkürzt sich die Zeit, die der Überholende im Gegenverkehr verbringt, erheblich, was unter Sicherheitsaspekten zu begrüßen ist.
Darüber hinaus stellt dieses VZ eine unrechtmäßige Ungleichbehandlung dar.
Da in der Verordnung von Kraftfahrzeugen die Rede ist, Fahrräder aber keine sind, sondern Fahrzeuge bedeutet dies das Fahrradfahrende z.B. auf Bergabstrecken auch im Bereich des VZ alle anderen überholen dürfen.
Das ausgerechnet die einzige Fahrzeugart die keinerlei Ausbildung oder Fahrerlaubnis bedarf, sich aber, zumindest zeitweise, auch mit höheren Geschwindigkeiten bewegt, vom Überholverbot ausgenommen ist, kann nicht im Sinne der Verkehrssicherheit sein.
Daher sollte die Bedeutung des VZ abgeändert werden in:
Verbot für alle Fahrzeuge, ausgenommen motorisierte Zweiräder ohne Beiwagen, andere mehrspurige Kraftfahrzeuge sowie Motorräder mit Beiwagen zu überholen.
Damit wäre es möglich, dass Pkw nach wie vor Motorräder überholen dürfen. Und - das wäre neu - Motorräder Pkw überholen dürfen.
Da die allgemeinen Überholregeln davon unberührt bleiben, bleibt das Überholen an unübersichtlichen Stellen oder mit zu geringem Seitenabstand oder Behinderung des Gegenverkehrs natürlich weiterhin regelwidrig.
Wenn in Einzelfällen notwendig, kann ein neues Verkehrszeichen eingeführt werden, welches das Überholen speziell für Motorräder verbietet, wie es im Umgekehrten Fall durch VZ 277.1
ja bereits erfolgt ist.
Weitere Forderung:
Erhöhung des Bußgeldes bei Verstößen gegen das Rechtsfahrgebot beim Überholvorgang auf Straßen mit einem Fahrstreifen in jeder Richtung.
Bei vorsätzlichem Handeln und gleichzeitiger Gefährdung, Einordnung als Straftat.
Zulassung von Kameraaufnahmen zu Gerichtsverwertbarkeit bei obig genannter Straftat.
Begründung:
Für alle Verkehrsteilnehmer, aber insbesondere für Zweiradfahrende, stellt das Nichteinhalten des Rechtsfahrgebotes durch den zu Überholenden mitunter sogar eine lebensbedrohende Situation dar.
Während das Überholen „nur“ erschwert wird, wenn extrem nah an der Mittellinie gefahren wird, wird es sogar lebensbedrohlich, wenn der Überholte absichtlich nach links zieht, um das überholen zu blockieren.
Wird diese Situation vorsätzlich vom zu Überholenden herbeigeführt, nimmt dieser bewusst schwere Verletzungen oder den Tod des Überholenden in Kauf.
Dieses, unter Umständen einem Totschlag bzw. nach den „Raserurteilen“ sogar einem Mord ähnliche, Verhalten wird bislang mit 80 Euro geahndet und im Falle eines tatsächlich eintretenden Unfalls mit 100 Euro.
Dies ist weder unter dem Gesichtspunkt der Abschreckung, noch unter der Berücksichtigung der möglichen Folgen angemessen.
Ein bewusster Anschlag auf Leib und Leben anderer muss als Straftat geahndet werden.
Auch eine Überprüfung der charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist geboten.
Da dieser Tatbestand in der Realität kaum zu beweisen ist, muss in diesem Fall die Nutzung von Filmmaterial Gerichtsverwertbar gemacht werden.