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- Dashcam für Bikes aus Nachweisgründen -

  • Highstone
  • 4. März 2024 um 07:53
  • KI-Zusammenfassung
  • Mittels künstlicher Intelligenz generierte Zusammenfassung

    Heading

    Das Thema dreht sich um Dashcams bei Motorrädern aus Nachweisgründen. Die Diskussion umfasst rechtliche Einschätzungen in Deutschland, praktische Umsetzungsdetails und Erfahrungsberichte zu Geräten. Es zeigen sich unterschiedliche Standpunkte zu Privatsphäre, Beweissicherung und der Verwertbarkeit von Aufnahmen.

    • Rechtliche Einordnung
    • Dashcams sind in Deutschland nicht grundsätzlich verboten, der Einsatz muss anlassbezogen erfolgen; dauerhafte, ständige Aufzeichnung gilt als problematisch.
    • Aufnahmen dürfen in der Regel nicht allgemein veröffentlicht werden. In Zivilprozessen können Beweismittel aus Dashcam-Aufnahmen zulässig sein, doch Datenschutzaspekte müssen beachtet werden.
    • Verschiedene Fachstellungen und Quellen betonen eine rechtliche Grauzone; konkrete Entscheidungen können je nach Fall unterschiedlich ausfallen.
    • Praktische Hinweise zur Nutzung
    • Geeignete Geräte-Features: kompakte Bauform, wasserdicht, gute Nachtaufnahme (kein IR, ideal: CCD-Sensor), Loop-Funktion, manueller Start/Stopp; Front- und ggf. Rear-Linse als Option.
    • Speicherverhalten: Loop-Aufzeichnung üblich; automatische Speicherung bei Unfall oder Nötigung möglich; Überschreiben ist oft vorgesehen.
    • Umgang mit Aufnahmen: Verbreitung oder Veröffentlichung sollte vermieden bzw. entsprechend anonymisiert erfolgen (z. B. Kennzeichen unkenntlich machen).
    • Erfahrungen mit konkreten Geräten
    • Ein Beispiel aus der Diskussion: DV128 von Blueskysea, rund 100 Euro, Bildqualität akzeptabel, viele Einstellmöglichkeiten; Aufnahmen überschreiben je nach SD-Karte; G-Sensor kann das Speicherverhalten beeinflussen; manueller Speichervorgang per Taster möglich.
    • Diskussion und offene Fragen
    • Wie funktionieren zukünftige Fahrzeugkamera-Systeme (z. B. in Rollern) rechtlich, wer hat Zugriff auf Daten, wer verarbeitet sie?
    • Welche Regeln gelten für Aufnahmen aus dem öffentlichen Raum vs. privaten Bereichen? Wie lässt sich Beweismittel sinnvoll aufbereiten?
    • Sollten Dashcams in neuen Fahrzeugen Pflicht werden? Welche Datenschutz- und Protokollierungsanforderungen würden sich daraus ergeben?
    • Welche konkreten Nutzungspraktiken minimieren Risiken (z. B. gezielter Ausschnitt, Anonymisierung) und welche Risiken bleiben bestehen?
    • Empfehlungen und offene Konflikte
    • Generell: keine Veröffentlichung persönlicher Aufnahmen ohne sorgfältige Prüfung; bei Beweiszwecken eher zeitlich begrenzte, spezifische Aufnahmen speichern.
    • Zur persönlichen Nutzung: Dashcams können bezweckt sinnvoll sein, Privatsphäre anderer muss respektiert bleiben; Gerichte und Datenschützer liefern teils unterschiedliche Auffassungen, daher individuelle Rechtsberatung im Einzelfall sinnvoll.
    • Praktische Reflexion aus der Diskussion
    • Die Debatte zeigt abgeschwächte bis starke Zustimmung zu Dashcams als Beweismittel, aber auch klare Bedenken hinsichtlich Privatsphäre, Veröffentlichung und Rechtslage.
    • Viele Teilnehmer betonen, dass der rechtliche Rahmen flexibel ist und von Fall zu Fall variiert; eine allgemeingültige Freigabe oder stringente Regel gibt es nicht.
    • Offene Fragen für Leserinnen und Leser
    • Welche konkreten Anforderungen gelten aktuell für die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen in Zivil- und Strafverfahren?
    • Welche Best Practices gibt es bei der anonymisierten Verwendung von Aufnahmen, um Beweiskraft zu erhalten, ohne Persönlichkeitsrechte zu verletzen?
    • Wie wird sich die Technologie in Motorrädern weiterentwickeln und wie schnell passt sich die Rechtslage an?

    Fazit: Aus Sicht der Diskussion bleibt Dashcam-Nutzung bei Motorrädern eine praxisrelevante, aber rechtlich komplexe Angelegenheit. Beweissicherung kann sinnvoll sein, erfordert jedoch sorgfältige Beachtung von Datenschutz, Verwertbarkeit von Aufnahmen und verantwortungsbewusste Handhabung von Filmmaterial.

    Zuletzt erstellt: 8. März 2026 um 02:41 Hinweis: KI kann Fehler machen. Die Zusammenfassung kann unvollständig oder nicht korrekt sein. Zwischenzeitlich können zudem neuere Antworten vorliegen, die den Inhalt beeinflussen würden. Es kann daher später eine aktualisierte Neuzusammenfassung folgen. Bitte lies zur Sicherheit das Thema vollständig.

  • Highstone
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    • 4. März 2024 um 07:53
    • #1

    Hallo, guten Morgen.

    Nachdem gestern erneut so ein Proll mit einer süddeutschen Automarke und tief-breit-dumm mit viel Kleinhirn, auf der Bahn das Pferdchen jagte, Abstand max. 3-4 Meter bei ca. 170, Nummernschild im Spiegel schon nicht mehr zu lesen war, überlege ich, eine Dashcam hinten zu montieren. Ein Einscheren nach rechts war hier schlicht nicht möglich.

    Damit wäre auch dessen Fahrerlaubnis aufgrund Vorsatzstraftat nach gut 1 Km weg gewesen, was mich sicher keine schlaflose Nacht kosten würde.

    Für Derartiges braucht man nicht nur das pol. Kennzeichen, sondern auch zwingend ein Bild des Fahrers.

    Die Cam sollte klein (losgelöste Rechnereinheit), wasserdicht, möglichst über Glaslinsen verfügen, HD und nachtsichtfähig (kein IR, nur mit einem gutem CCD Sensor) sein, sowie Loop-Funktion aus rechtlicher Sicht bereitstellen können.

    Weiter sollte sie einen manuellen Start/Stop integriert haben.

    Ob über WiFi oder SD aufgezeichnet würde, ist nachrangig.

    Eine zweite Linse für vorne aus Unfallbeweisgründen könnte auch eine denkkbare Zusatzoption sein.

    Hat hier jemand Erfahrungen mit derlei Cams?

    Grüße.

  • sualkbn
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    • 4. März 2024 um 08:13
    • #2

    Bevor du so ein Vorhaben umsetzt, solltest du dich mit den rechtlichen Fragen beschäftigen. Dashcams sind nämlich nicht unproblematisch, da sie die Rechte des gefilmten verletzen können. Schau mal hier: https://www.adac.de/verkehr/recht/…chland/dashcam/

  • B.M.W
    Gast
    • 4. März 2024 um 08:30
    • #3

    Wie schon in dem Artikel beschrieben, ist das aus meiner Sich nicht erlaubt. U.U. droht hier dem Filmendem eine hohe Strafe und der Gefilmte bleibt wegen Unzulässigkeit der Aufnahme straffrei.

    Der Inhalt kann nicht angezeigt werden, da du keine Berechtigung hast, diesen Inhalt zu sehen.
    Darüber hinaus, ich mache Außendienst und wenn ich jeden Verstoß filmen und zur Anzeige bringen würde, dann wäre ich nur noch damit beschäftigt. Außerdem kann ich mich nicht davon frei sprechen selbst mal sch... zu fahren und möchte nicht dauernd von allen möglichen Leuten gefilmt werden!

    Meine Einstellung: Ich rege mich nicht über Dinge auf die ich nicht ändern kann, dass würde mich nur kaputt machen!

  • Kookaburra
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    • 4. März 2024 um 09:13
    • #4

    glattes Eis..

    nur zur Info..


    "Sind Dashcams in Deutschland verboten?

    Nein, verboten ist der Einsatz von Dashcams in Deutschland nicht, auch wenn dies immer noch viele glauben. Allerdings dürfen sie nur genutzt werden, um eine konkrete Situation aufzuzeichnen, und dürfen nicht permanent eingeschaltet sein. Außerdem dürfen die Aufnahmen nur für einen kurzen Zeitpunkt gespeichert werden und dürfen nicht die Persönlichkeitsrechte von Personen gefährden."

    Dashcam im Auto: Erlaubt oder verboten in Deutschland?
    llll➤ Infos zur Dashcam, z.B. ob der Einsatz von Dashcams in Deutschland erlaubt ist, ob die Aufnahmen im Prozess als Beweismittel dienen dürfen etc.
    www.bussgeldkatalog.org

    ____________

    "Im Jahr 2018 hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass eine permanente anlassbezogene Aufzeichnung mit einer Dashcam, auf der ein Unfall zu sehen ist, vor Gericht verwertbar sein kann. „Die Videoaufzeichnung ist trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar“, so der Bundesgerichtshof wörtlich. "

    Dashcams im Straßenverkehr: Unzulässig oder Beweismittel?
    www.polizei-dein-partner.de

    ____________

    Dashcams als Beweismittel: Wann ist das erlaubt?
    Dashcams am Auto sind in Deutschland zulässig. Die ständige Überwachung der Umgebung ohne Anlass verstößt allerdings gegen den Datenschutz.
    www.anwalt.de
    Dashcams - Darf man sie verwenden? | Ratgeber
    Darf ich eine Dashcam im Strassenverkehr benutzen? Dashcams erfreuen sich seit geraumer Zeit immer größerer Beliebtheit. Die kleinen Kameras ...
    kfzsachverstand.de

    People either tear ya down or build ya up. Which one are you?..

  • BlueMan
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    • 4. März 2024 um 09:20
    • #5
    Zitat von B.M.W

    Meine Einstellung: Ich rege mich nicht über Dinge auf die ich nicht ändern kann, dass würde mich nur kaputt machen!

    Du regst dich nicht auf, wenn bei 170 einer bis auf 3 Meter auffährt und somit dein Leben gefährdet????

    Na ja, auch 'ne Einstellung.....

    __________________________________________________________________

    Ich würde niemals behaupten, dass ich perfekt bin.

    Denn um ehrlich zu sein, bin ich sogar ganz weit weg davon.

    Ich bin einfach ich selbst und das ist auch gut so.

  • B.M.W
    Gast
    • 4. März 2024 um 09:52
    • #6

    BlueMan Ja, ich rege mich nicht auf, denn es bringt nichts.

    Das Problem ist nicht das Video, sondern die Verwertung. Es gibt Lösungen die in Dauerschleife immer einen kleinen Zeitraum aufnehmen um evtl. Unfallgeschehen zu dokumentieren. Das kann als Beweis herangezogen werden.

  • Highstone
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    • 4. März 2024 um 10:09
    • #7

    Richtig,

    1. Eine sg. LOOP Aufnahme ist rechtlich in keinsterweise zu beanstanden, sogar haben Ermittlungsbehörden sogar die Pflicht entsprechendes Beweismaterial zu sichten, ebenso ein Gericht zu berücksichtigen.

    2. Eine anlassbezogene (gespeicherte) Aufnahme ist in keinsterweise zu beanstanden, sofern diese aufgrund eines Unfallgeschehens durch G-Sensor automatisch gespeichert oder nach einem Unfallgeschehen/Nötigung wie hier ebenso gemäß 240 StGB ff Anlass dazu gab.

    3. Derartige Aufnahmen dürfen nicht verbreitet werden (daheim Videoabend oder Youtube etc.).

    4.. Zum Kommentar 170 ist es unsinnig zu antworten. Wir reden hier nicht von unzulässiger Geschwindigkeit.

    Also freue ich mich über sachdienliche Ideen zu Cams selbst....;)

  • B.M.W 4. März 2024 um 10:22

    Hat das Thema aus dem Forum Netbiker-Support: Mitglieder helfen Mitgliedern nach Motorradzubehör, Schrauber- und Technikecke, TÜV, Polizei & Co verschoben.
  • B.M.W
    Gast
    • 4. März 2024 um 10:26
    • #8

    Das Thema habe ich in die richtige Rubrik verschoben!

    Der Forenbereich "Netbiker intern" ist für Hilfe, Fragen und Problemen mit/zur Forensoftware und der Bedienung!

    Moderierende Grüße

  • moppcab
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    • 4. März 2024 um 10:48
    • #9

    Frag drei Juristen und Du erhältst vier unterschiedliche Antworten...

    Ob erlaubt oder nicht ist eine schwammige Grauzone, das ist klar. Es gibt Juristen, die sehen keine Rechte Dritter verletzt, wenn die Kamerabilder automatisch überschrieben werden. Die schon genannten Loop-Aufnahmen. Zeichnet die Kamera dabei auf, dass und wie ich geschädigt wurde, sind die Bilder bzw. deren Verwendung zulässig. Etwas ganz anderes ist es, wenn man ein Fehlverhalten eines Dritten anzeigen möchte. Das könnte tatsächlich verboten sein.

    Aber wir reden hier von Motorrädern! Bei denen der rein private Einsatz von Actioncams gängig und erlaubt ist. Bei Ausfahrten und Touren lasse ich die Kamera und gelegentlich auch mehrere gerne durchgängig laufen, um später für den persönlichen Gebrauch schöne Bilder zu speichern. Absolut zulässig. Zufallsaufnahmen eines Unfalles o. ä. dürfen auch hier genutzt werden.

    Nach meiner Kenntnis sind anonymisierte Aufnahmen allerdings auch "einfach so" erlaubt. Ein Beispiel: In einem Forenthread geht es um zufällig gesichtete besondere Fahrzeuge. Ich habe einen Käfer überholt, der interessant war. Am Ziel habe ich die Dashcam-Aufnahme am PC angesehen, habe einen geeigneten Bildausschnitt genommen und das Kennzeichen unkenntlich gemacht. So konnte ich meine Sichtung zeigen:



    Die Basis dieses - meines Wissens erlaubten! - Bildes ist die Aufnahme einer Dashcam. Nicht erlaubt wäre es gewesen das Kennzeichen zu zeigen und anzugeben wo und wann die Aufnahme gemacht wurde.


    Gruß Michael

  • Mikael
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    • 4. März 2024 um 11:16
    • #10

    Ein Aufkleber hätte einen profül ... äh ... vorbeugenden Effekt und wäre rechtlich unbedenklich

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    Ehrenmitglied der Liga längst vergessener Comic-Figuren

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