Hallo, Ich würde im Sommer auf meine kleine Tour gerne so einen Campingstuhl mitnehmen. Dieser lässt sich auch recht schmal verpacken, bleibt allerdings natürlich knapp einen Meter lang. Wenn ich den quer hinter mir an meine Gepäckrolle gurte, wird er links und rechts jeweils über die Gepäckrolle hinausragen. Und es ist eine recht große 90l Rolle. Daher meine Frage.... Wie BREIT darf man ein Motorrad beladen? Gibt es dafür überhaupt Vorschriften? Oder mach ich mir hier völlig grundlos Gedanken? Viele Grüße...
Wie breit darf man ein Motorrad beladen?
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Gelöschter Benutzer -
8. April 2013 um 20:24
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Einspurfahrzeug dürfen max. einen Meter breit sein. Ob es Ärger gibt, wenn es etwas breiter wird, kann ich aber nicht sagen. Gruß vom Michi
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michi4461 Stimmt so nicht Michi, :naughty: Das gilt nur für Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:
allgemein ... 2,55 m,
bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung ... 3,00 m,
bei Anhängern hinter Krafträdern ... 1,00 m,
bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind ... 2,60 m,
bei Personenkraftwagen ... 2,50 m.
abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
Breite:
bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,
bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,
Bearbeitet von BlueMan am 08. Apr 2013 - 20:55 Uhr. -
und was ist dann damit: :-? Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) I. Allgemeine Verkehrsregeln §22 Ladung (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein. (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen. (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens 1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, 2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder 3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm. Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm. (5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungsoder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.
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Ummal ganz für Verwirrung zu sorgen: Was ist mit dem Ausland? In der Schweiz und Italien darf nach meinen (unvollständigen) Infos nichts breiter sein als das Fahrzeug :plemplem:
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Dann dürfte ich ja auch keine Koffer mehr an mein Mopped hängen. :-O Also ist Schweiz und Italien raus.

:lol: -
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oder die Spiegel?

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beikerJa. die_2haanerJa.
Bearbeitet von Stjopa am 09. Apr 2013 - 09:23 Uhr. -
hallo Raft1982,
ZitatIch würde im Sommer auf meine kleine Tour gerne so einen Campingstuhl mitnehmen. Dieser lässt sich auch recht schmal verpacken, bleibt allerdings natürlich knapp einen Meter lang. Oder mach ich mir hier völlig grundlos Gedanken?
Mach dir nicht so viel Gedanken, Quer hinten drauf passt schon. Sieh nur zu, das dich dein Gepäck nicht beim Fahren behindert. Achte drauf, das du beim Durchschlängeln im Stau mehr Platz benötigst. Wenn ich zum Elefantentreffen fahre, nehm ich immer mein ALU-Feldbett mit. Das ist vom Packmass auch knapp einen Meter. Allerdings sind meine Moppeds, wenn die ALU-Koffer montiert sind, 1 meter breit. Viel Spass auf deiner Tour, volker
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