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Kaufvertrag rückgängig machen? Fehlkauf? Eure Meinung dazu?

  • Gelöschter Benutzer
  • 25. Juni 2005 um 13:59
  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 13:59
    • #1
    Zitat von Terra00

    Alles in Allem hab ich da wohl den Vogel abgeschossen denke ich

    Das passiert mal wem ist das nocht nicht passiert ? Wobei ich denke deinen Einsatz bekommste auch schon irgendwie wieder wenn du das Teil überhaupt nicht mehr haben willst es gibt ja viele passionierte Schrauber in der Szene das ist billiger als Reparatur oder Rechtsstreit . Selbst wegen dem Unfall sieht es bei nem 95 Fahrgestell nicht so klar aus wie man meint . Nach neuester Rechtssprechnung hat ein Fahrzeug statistisch gesehen alle 8 Jahre einen Unfall also liegt hier bei 10 Jahren nicht unbedingt ein Sachmangel vor . Es sei denn der Verkäufer hat die absolute unfallfreiheit zugesichert . Unfallfrei lt Vorbesitzer kannste knicken damit ist er in der Regel draussen . Wenn sich der KFZ - Brief wie das örtliche Telefonbuch liest .

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 13:59
    • #2

    Hallo Habe mir vor drei Wochen eine Suzuki GSX 600 F (1995)gekauft. Der Kaufpreis war 1000,00 Euronen. Da ich keine Ahnung hatte und niemanden dabei hatte, fiel ich blauäugig auf den Verkäufer rein. Es stellte sich heraus, daß die Bremsscheiben vorn ein erhebliches Spiel aufweisen und völlig fertig sind. Weiterhin ist das Lenkkopflager fast im Eimer. Jetzt die Frage an euch, was soll ich tun? War der Preis gerechtfertigt? Soll ich vom Vertrag zurücktreten? Ich denke die Reparatur kostet alles in allem genauso viel, wie ich für das Krad bezahlt habe. Kann mir kaum vorstellen, daß so eine Investition noch sinnvoll ist! ODER??????? MfG Sascha

  • Joybar
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    • 25. Juni 2005 um 15:00
    • #3

    Das kommt natürlich auch auf deinen Vertrag an, ob das soeinfach ist mit dem zurücktreten, nach 3 Wochen kanns da schon einige Probleme geben, wenn der Verkäufer nicht will. Die Reperaturkosten sollten sich aber im Rahmen halten, da man an der GSX doch fast alles selber machen kann. Lenkkopflager zu tauschen ist da nicht die Welt und Bremsscheiben sollten sich auch auftreiben und tauschen lassen. Versuchs doch mal bei Ebay da hab ich für meine GSX auch schon das ein oder andere Teil gefunden das getauscht werden musste.

  • darkmonster
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    • 25. Juni 2005 um 16:04
    • #4

    Doppelt? :?: Ich denke sooo schlecht war der Kauf vielleicht gar nicht. Dem Verkäufer immer gleich betrügerische Absichten zu Unterstellen :?: Na Ja :D Viel Glück Peter

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 20:06
    • #5

    Ich nenne das arglistig verschwiegen und in Kauf genommen, daß ich mich an der nächsten Laterne verabschiede. Das sind erhebliche Mängel (weiß ich leider jetzt erst), welche durch den Verkäufer mitgeteilt werden müssen.

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 21:29
    • #6
    Zitat von Terra00

    Hallo Es stellte sich heraus, daß die Bremsscheiben vorn ein erhebliches Spiel aufweisen und völlig fertig sind. Weiterhin ist das Lenkkopflager fast im Eimer.

    Wie hat sich das denn herausgestellt? Ein Lager ist nie "fast im Eimer"... entweder, es läuft gleichmäßig und hat keine Rattermarken, dann ist es i.O. oder es hat Rastpunkte, dann ist es im Eimer. Dazwischen gibt es nichts. Und das "erhebliche Spiel" ist nunmal der Sinn von vollschwimmend gelagerten Bremsscheiben. War der Verkäufer Zweiradmechaniker? Dann könnte man davon ausgehen, daß er über die eventuellen Mängel Kenntnis hatte, und nur dann könntest Du ihm arglistige Täuschung vorwerfen. Für mich liest sich das allerdings eher nach halb- bis unwissender Panikmache.

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 22:11
    • #7

    Eins mal bitte gleich vorweg: Für 1000 ¤ kannst du kein Superbike erwarten. War es Kauf von Privat mit Kaufvertrag oder Händler. Hier mal etwas nützliches dazu: Juristischer Sprachwirrwarr: Garantie und/oder Gewährleistung? Die das Produkt begleitenden Dokumente enthalten nicht nur Informationen zum Produkt – der Hersteller nutzt sie häufig zugleich als Medium für „Garantien“ oder ähnlich rechtsverbindliche Erklärungen. Leider entsteht dabei nicht selten ein juristischer Sprachwirrwarr aus den Begriffen „Garantie“ und „Gewährleistung“. Die klare Begriffsverwendung ist jedoch erforderlich – ansonsten besteht die Gefahr des Gesetzeskonfliktes. Daher in aller Kürze einige Hintergrundinformationen: Gesetzliche Grundlagen Bis zur sogenannten Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 gab es zur Garantie keine gesetzlichen Regelungen. Nun enthält § 443 BGB eine allgemeine Regelung, die einen Grundsatz deutlich herausstreicht. Die Garantie und die gesetzliche Gewährleistung sind strikt zu unterscheiden. Gesonderte Regelungen zur Garantie bestehen darüber hinaus im Verbrauchsgüterkauf, § 477 BGB. Die Garantie bildet einen Vertrag neben dem eigentlichen Kaufvertrag, aus dem grundsätzlich auch andere Rechte folgen, als die kaufrechtliche Mängelgewährleistung vorsieht. § 443 BGB beschreibt dies wie folgt: (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter für die Beschaffenheit der Sache eine Garantie, so stehen dem Käufer im Garantiefall die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Mit anderen Worten: Die Garantieerklärung bindet denjenigen, der die Erklärung abgibt. Geschieht dies durch den Hersteller, steht dieser dem Käufer neben dem Verkäufer zur Verfügung. Der Gegenstand der Garantie, z.B. eine bestimmte Produkteigenschaft wie die wahrscheinliche Laufleistung, muss in der Garantieerklärung festgelegt sein. Die Rechte aus der Garantie sind in den Garantiebedingungen festzulegen. Diese sind gesondert von den Rechten aus dem Kaufvertrag zu behandeln. Die Garantie sollte eine Geltungsdauer enthalten. Dabei sieht § 443 Abs. 2 BGB eine Beweislastumkehr vor, d.h., bei einem während der Garantiezeit auftretenden Mangel wird vermutet, dass dieser auch zur Inanspruchnahme der Leistungen aus der Garantie berechtigt. Verbrauchsgütergarantie In § 477 sind inhaltliche Anforderungen an Garantien im Verbrauchsgüterbereich wie folgt formuliert: (1) Eine Garantie (§ 442) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten: 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und 2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers. (2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt wird. (3) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird. Abfassung der Garantie § 477 Abs. 1 Nr. 1 BGB verlangt einen ausdrücklichen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers. Der Gesetzestext verlangt ferner eine einfache und verständliche Abfassung der Garantie. Sie muss deutlich zum Ausdruck bringen, in welchem Umfang der Käufer über die ihm gesetzlich zustehenden Rechte hinaus Rechte aus der Garantie herleiten kann. Darüber hinaus hat die Garantie Angaben zur Art und Weise ihrer Geltendmachung zu enthalten. Zu dieser Anforderung einige Beispiele: Der Hersteller garantiert: ,,Diese Produkte werden Sie jahrelang nutzen können. Ihnen steht jederzeit ein Umtauschrecht zu." Die jahrelange Nutzung darf von den meisten Produkten ohnehin erwartet werden und entspricht den Anforderungen, die die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften an die Produktbeschaffenheit stellen. Das Recht zum Umtausch ist zwar ein gesetzliches Recht in Form des Rechts auf Nachbesserung. Es fehlt jedoch hier der Hinweis auf die Möglichkeit der Wandlung bzw. Minderung. Dem Verbraucher ist so in keiner Weise nachvollziehbar, in welcher Weise die Garantie über die ihm gesetzlich zustehenden Rechte hinausgeht. Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Verbraucher gemäß § 477 Abs. 2 BGB die schriftliche Fixierung der Garantie oder die Zurverfügungstellung auf einem dauerhaften Datenträger verlangen kann. Dies soll auch ermöglichen, dass sich die Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über die Einzelheiten der Garantie informieren können. Dies kann beispielsweise folgende praktische Konsequenz haben: Hat der Hersteller seine Garantie bisher dem Verbraucher ausführlich nur in der Umverpackung seines Produkts dargestellt, so muss er jetzt beim Verkäufer ein Exemplar seiner Garantieerklärung bereithalten, damit dieses im Zweifelsfall dem Kunden in Schriftform zur Verfügung gestellt werden kann. Rechtsfolgen des Verstoßes gegen § 477 BGB Eine von § 477 BGB abweichende inhaltliche Gestaltung der Garantie wird vom Gesetzentwurf als Maßnahme der irreführenden Werbung angesehen. Dies hat konkret zur Folge, dass derjenige, der die Garantie einsetzt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Dabei sind auch Verbraucherverbände legitimiert, gegen diese Form der irreführenden Werbung vorzugehen. § 477 Abs. 3 BGB stellt dazu klar, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben durch § 477 Abs. 1 BGB nicht die Wirksamkeit der Garantie berührt. Dies hat folgenden Hintergrund: Mit der Folge der Unwirksamkeit würde sich der Hersteller der rechtlichen Verpflichtung aus der Garantie entziehen können, was genau der Intention des Gesetzgebers - rechtliche Verbindlichkeit von Garantien - widerspricht. Beispielsfall Zur Verdeutlichung von Garantie und Gewährleistung noch ein Beispiel: Der Hersteller eines PKW gibt in dem Handbuch folgende Erklärung: „Wir garantieren, dass die verwendeten Bezugsstoffe während des Gebrauchs über fünf Jahre nicht ausbleichen, dies allerdings nur, wenn die von uns empfohlenen Pflegemittel Verwendung finden. Im Garantiefall tauschen wir die Bezugsstoffe aus.“ Käufer K stellt nach einem Jahr ein deutliches Ausbleichen fest und wendet sich direkt an den Hersteller. Rechtlich gesehen ist nun folgende Situation eingetreten: Zunächst könnte K versuchen, Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen. Diese richten sich aber immer gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner, d.h. hier das Autohaus. Diese Ansprüche setzen weiter voraus, dass K nachweist, die Bezugsstoffe hätten bereits von Anfang an einen Fehler gehabt, weil sie von vornherein nicht lichtbeständig seien. Die Lichtbeständigkeit müsste auch vertraglich geschuldet sein z. B. weil sich im Werbeprospekt eine Aussage zur Lichtbeständigkeit findet. Gelingt es K, den Mangel darzulegen und zu beweisen, könnte er Nachbesserung z.B. den Austausch der Polster verlangen. Andere Gewährleistungsansprüche wie Minderung oder gar Rücktritt erscheinen unwahrscheinlich, da die Nachbesserung hier zum Erfolg führt und K auch nicht unangemessen benachteiligt. Einfacher geht es hier aber mit der Garantie. Anspruchsgegner ist der Hersteller. Der Anspruch richtet sich allein auf den Austausch. Während der Garantiezeit – hier fünf Jahr – gilt die Vermutung, dass ein Garantiefall vorliegt (§ 443 Abs. 2 BGB). Wollte der Hersteller der Garantie nicht Folge leisten, müsste er K nachweisen, dass er z. B. die Polster falsch gepflegt hat. http://www.tanner.de [...] /abz_4_04_garantieundgewaehrleistung.html

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 23:30
    • #8
    Zitat von Terra00

    Ich nenne das arglistig verschwiegen und in Kauf genommen, daß ich mich an der nächsten Laterne verabschiede. Das sind erhebliche Mängel (weiß ich leider jetzt erst), welche durch den Verkäufer mitgeteilt werden müssen.

    Arglistig verschwiegen ? Nee das mit Sicherheit nicht bzw. du kannst das nicht nachweisen ausser er hat dir ein Haltbarkeitsversprechen schriftlich oder unter Zeugen gegeben . Wenn du von " Privat " gekauft hast sieht es schlecht aus mit Gewährleistung . Der Verkäufer war vielleicht genau so unbedarft wie du und wusste als Laie nicht von den Mängeln . Nebenbei kannst du nur erwarten das die Ware in einem vergleichbaren Zustand zu 95er Fahrzeugen ist . Das ein Lenkkopflager ausgeschlagen ist und unter "normalen " Verschleiss fällt darüber kann man je nach Laufleistung streiten ein paar Bremsscheiben naja das ist auch irgendwo Verschleiss nach 10 Jahren .Du hast ja nicht den Neupreis bezahlt und bei nem 95er Stuhl kommt sowas durchaus vor und ein qualifizierter Richter würde dich hier auch im Regen stehen lassen . Einfach zurück geben ist auch beim Kauf vom Händler nicht so einfach . Allenfalls hat er eine Nacherfüllungspflicht d.h du musst ihm das Recht zur Nachbesserung einräumen . Beim Verkauf unter Gleichgesinnten also privat an privat gibts keine Gewährleistung soweit nicht vom Verkäufer zugesichert . Persönlich halte ich sehr wenig von der Gerichtsbarkeit daher würde ich mich einfach mal in einem netten Gespräch mit ihm zur Lage unterhalten und einen kleinen Nachlass raushandeln ist er z.B. ein ich verkaufe für einen Freund Händler hast du eine gute Verhandlungsbasis . Ausserdem , so teuer ist das ganze sicher nicht in Ordnung zu bringen . Streiten dauert dagegen sehr sehr lange und kostet sehr viel Zeit Geld und Nerven . Fazit : Einfach auf Konto Lebenserfahrung buchen und beim nächstenmal bissel nachschauen zumal die von dir genannten Mängel so ziemlich am einfachsten von allen Mängeln festzustellen sind .

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 25. Juni 2005 um 23:36
    • #9

    Hat nichts mit panik machen zu tun. Habe sie mehreren Motorradbegeisterten Kollegen gezeigt und diese haben einstimmig festgestellt, daß das kein schwimmen ist. Kradfahrer die alle schon mehrere Jahre basteln und fahren. Hatte beim Kauf leider keinen dabei. Das Lenkkopflager hat Rastpunkt! Ich wußte ja nicht das ich mich noch verteitigen muß. Erhoffte mir hier Tips und nicht Zweifel über mein Problem!! Wer ein Krad mehrere Jahre ob Winter oder Sommer (/ Jahre) fährt, den kann man denke ich unterstellen, das ihm die Mängel bekannt waren.

  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 26. Juni 2005 um 00:02
    • #10

    Klar unterstellen kannst du das dem Verkäufer . Wenn er das Mopped selbst gefahren ist hast du eventuell auch Recht . Vor Gericht beweisen ist ein völlig anderes Thema . Und nur darum geht es wenn du einen Kauf rückgängig machen willst bzw auf Nacherfüllung bestehst . Also meine Variante aus langer Erfahrung in diesen Dingen versuch dich einfach gütlich mit ihm zu einigen ausser du stehst auf Gericht und lange Streiterei . Ganz wichtig ist halt hast du vom letzten Eigentümer lt Brief gekauft oder von einem Händler oder Händler ähnlichem Menschen und was steht da in dem Vertrag . Wurde beim Kauf ein Zustandsbericht erstellt ?

  • herby27
    Gast
    • 26. Juni 2005 um 07:41
    • #11

    Hallo, du solltest daran denken wieviel Du bezahlt hast. 1000 Euro. Du kannst doch nicht erwarten, daß Du für dieses kleine Geld ein Fahrzeug kriegst mit dem Du die nächsten zwei Jahre ohne was zu machen fahren kannst. Addiere die Kosten für Lenkkopflager (kostet wirklich nicht die Welt) und für die Bremsscheiben hinzu, auch dann war's noch relativ günstig. Für das Lenkkopflager mußt Du wohl zum Freundlichen gehen, Bremsscheiben kriegst Du evtl. gebraucht. Schau auch mal bei Ebay. Gruß Herby

  • brummi-1952
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    • 26. Juni 2005 um 14:03
    • #12

    Sprich mit dem Verkäufer und versuche auf vernünftige Art aus dem Vertrag zu kommen. Evtl. nimmt er sie wieder zurück. Wenn nicht, dann verbuche es unter ERFAHRUNGEN, investiere die 400 bis 500 Euro für die Reparatur und fahr den Hobel bis er auseinander fällt. Gruss brummi-1952

  • darkmonster
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    • 26. Juni 2005 um 18:06
    • #13

    Sacht ma, was geht denn ab :?: Also würdest Du nach drei Wochen eine verkaufte Ware zurücknehmen :?: 1000 ¤ Bj 95. :!: Kuckt Euch doch mal in profile das Bike an :idea: Das ein Bike für das Geld und 10 Jahre alt nicht neuwertig ist sollte eigentlich klar sein :D Wo waren eigentlich diese Bikebegeisterten "Fachleute" beim Kauf des Bikes :?: Ich denke wenn man mit dem Verkäufer vernünftig spricht und die Mängel wirklich gravierend sind, wird er bestimmt noch ein paar ¤ springen lassen. :) Gruss Peter dernixaufstammtischgutachtengibt :P

  • Gelöschter Benutzer
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    • 26. Juni 2005 um 20:54
    • #14

    Ich werde es mal in einer Werkstatt vorstellen und dann mit dem Ergebnis sehen, ob mit dem Verkäufer was zu machen ist. Ich habe übrigens auch kein Neufahrzeug erwartet. Habe letzten TÜV Bericht gelesen gehabt und dort stand beginnendes Spiel Lenkkopflager. Darauf wurde der Verkäufer von mir angesprochen und der erzählte mir, das der Prüfer sich geirrt hatte und das was anderes die Ursache war. Ich war so blöd und habe es im tatsächlich abgenommen. Denkt daran ich fragte nur nach eurer Meinung und erklärte den Sachverhalt, erhoffte mir eben eine Entscheidungshilfe! Danke Terra00

  • Driver1966
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    • 26. Juni 2005 um 20:56
    • #15

    Ich denke das 1000,- Euro für eine GSX600F kein schlechter Preis ist. Das Lenkkopflager ist schnell gewechselt und ein Satz Bremsscheiben mit Klötzen auch. Reperatur mit Bike für ca. 1500,-Euro wäre dann kein schlechter Preis. Ein 10jähriges Bike fällt unter die Bastler-Ecke und damit O.K. Der Motor sollte noch eine Zeit halten und die Verkleidung sieht bestimmt nicht schlecht aus oder??, In der Preisklasse bekommt man selten ein Schnäppchen, obwohl ich sagen würde da hast du eins bekommen, liebe Grüße Ralf

  • Gelöschter Benutzer
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    • 26. Juni 2005 um 21:05
    • #16

    Naja die Verkleidung links ist nicht Original (bekannt), genauso wie die Farbe. Wenn ich auf 500,- Kosten kommen würde, wäre es verträglich also 1500 Gesamt! Danke für deine Meinung

  • susi
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    • 27. Juni 2005 um 08:36
    • #17

    das lenkkopflager für meine damalige kawa kostete etwa 45 euro (2002), bremsscheiben und -klötze sind auch bezahlbar. und wenn du schrauber-kumpels hast, bauen die dir das evtl. sogar ein. bei einem 10 jahren alten bike muss man immer damit rechnen, dass solcherlei verschleißteile zu ersetzen sind. beim nächsten kauf machst du dich einfach mal vorher schlau, auf was man beim gebauchten "wunschbike" besonderes augenmerk haben sollte. so kannst du die "schwachstellen" besser prüfen. trotzdem viel spaß mit dem "neuen" bike :) viele grüße susi

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  • Gelöschter Benutzer
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    • 27. Juni 2005 um 19:17
    • #18

    So jetzt war ich in der Werkstatt. -Lenkkopflager im Eimer -Bremsscheibe hinten unterhalb der erforderlichen Stärke (Dicke) -Bremsscheiben vorn beide gerade so ok und knallhart an der Grenze -Reifen vorn und hinten 7 Jahre alt und fertig -Rahmen evtl. verzogen, da Verkleidung nicht passgenau (da unter Scheinwerfer ca. 1,5 cm Spalt bis zu Blende unterm Scheinwerfer/auf der anderen Seite natürlich nicht und Scheinwerfer schließt auf dieser Seite auch nicht mit der Verkleidung ab. Alles in Allem hab ich da wohl den Vogel abgeschossen denke ich Nichts für ungut, jetzt muß ich Verhandeln über die Reparaturkosten oder Rückgabeversuch probieren. Sehe aber schwarz. Danke trotzdem für eure Meinungen

  • susi
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    • 28. Juni 2005 um 08:09
    • #19

    hi terra, das sind fast alles sachen, die man auch als nicht-schrauber vor dem kauf hätte entdecken können: wenn reifen fertig sind, sieht man das normalerweise am abgefahrenen profil, ist wie bei auto auch. herstellermonat- und jahr steht auf der reifenflanke. bremsscheiben braucht man nur anzufassen um zu sehen, ob sie abgerubbelt sind. manchmal kann man den zustand auch am füllstand der bremsflüssigkeit erkennen. auch ein lenkkopflager lässt sich einfach überprüfen, in dem man unter last mal den lenker von rechts nach links bis zum anschlag bewegt und die ohren dabei aufsperrt. einen verzogenen rahmen zu erkennen ist natürlich nicht einfach bzw. mit bloßem auge eigentlich unmöglich. aber die verkleidung hätte ich schon auf korrekten sitz in augenschein genommen.... ich schätze, du wirst bloß bei beschädigtem rahmen eine chance auf rückgängigmachung haben, denn ein rahmen verzieht sich nicht einfach so. dazu muss er die kiste mal gelegt haben, und somit hätte er verschwiegen, dass das möppi nicht unfallfrei ist. wünsch dir viel erfolg - wie's auch immer ausgeht. gruß susi

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  • Gelöschter Benutzer
    Gast
    • 28. Juni 2005 um 09:40
    • #20
    Zitat von Terra00

    Alles in Allem hab ich da wohl den Vogel abgeschossen denke ich

    Das passiert mal wem ist das nocht nicht passiert ? Wobei ich denke deinen Einsatz bekommste auch schon irgendwie wieder wenn du das Teil überhaupt nicht mehr haben willst es gibt ja viele passionierte Schrauber in der Szene das ist billiger als Reparatur oder Rechtsstreit . Selbst wegen dem Unfall sieht es bei nem 95 Fahrgestell nicht so klar aus wie man meint . Nach neuester Rechtssprechnung hat ein Fahrzeug statistisch gesehen alle 8 Jahre einen Unfall also liegt hier bei 10 Jahren nicht unbedingt ein Sachmangel vor . Es sei denn der Verkäufer hat die absolute unfallfreiheit zugesichert . Unfallfrei lt Vorbesitzer kannste knicken damit ist er in der Regel draussen . Wenn sich der KFZ - Brief wie das örtliche Telefonbuch liest .

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