Für Interessierte Rennstreckenfahrer ein Urteil des BGH.
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Motorradfahrer nutzen Rennstrecken aus vielen Gründen, die nichts mit einem Rennen zu tun haben. Trotzdem können Unfallversicherer bei Stürzen auf solchen Veranstaltungen schnell an einen Leistungsausschluss denken – gestützt auf Klauseln für „Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Der Bundesgerichtshof hat im Oktober 2026 klargestellt, wie weit diese Klauseln tatsächlich reichen (Az. IV ZR 251/25).
BGH: Ausschlussklausel greift nur bei echtem Wettbewerb
Der Fall: Eine Versicherungsnehmerin forderte Leistungen aus einer Unfallversicherung, nachdem der Versicherte bei einer Motorradveranstaltung auf einer Rennstrecke verunglückt war. Die Veranstaltung hatte keine Wertung, keine Platzierungen, keinen Wettbewerb. Der Versicherer berief sich dennoch auf Nr. 5.1.5 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen 2012 (AUB 2012) und verweigerte die Zahlung.
Der IV. Zivilsenat des BGH hob das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Hamm auf und gab der Klägerin im Wesentlichen recht. Die Kernaussage ist eindeutig: Eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf Höchstgeschwindigkeit ankommt, setzt einen Wettkampf voraus – angekündigt oder verabredet, mit einem Ergebnis, das von der erzielten Höchstgeschwindigkeit der Teilnehmer abhängt. Fehlt dieser Wettbewerbscharakter, greift der Ausschluss nicht.
Veranstaltungscharakter entscheidend, nicht das Tempo
Der BGH stellte auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ab. Dieser liest die Klausel so, dass es auf den Charakter der Veranstaltung ankommt – nicht auf das persönliche Ziel eines einzelnen Teilnehmers. Dass die Strecke oder die Fahrzeuge hohe Geschwindigkeiten ermöglichen oder dass viele Teilnehmer voraussichtlich schnell fahren wollen, reicht nach dem BGH ausdrücklich nicht aus.
Hinzu kommt ein grundlegender Grundsatz des Versicherungsrechts: Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen, weil sie dem Versicherungsnehmer Schutz entziehen, den der Vertrag grundsätzlich verspricht. Der BGH lehnte es ausdrücklich ab, den Ausschluss schon deshalb anzuwenden, weil eine Veranstaltung einem Rennen vergleichbare Gefahren birgt. Ähnlichkeit ist kein Ausschlussgrund.
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